BGH,
Beschl. v. 17.6.2003 - 3 StR 183/03
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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StGB § 46 Abs. 2;
MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
1. Die Verpflichtung des Tatrichters, im Falle einer
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
das Maß der gebotenen Kompensation durch Vergleich der
an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten
Strafe ausdrücklich und
konkret zu bestimmen (BVerfG NStZ 1997, 591, BGH NJW 1999, 1198), gilt
nicht nur für die Gesamtstrafe, sondern für alle
Einzelstrafen.
2. Die Reduzierung von Einzelstrafen und Gesamtstrafe darf nicht in Form
eines "doppelten Rabattes" durchgeführt werden.
3. In den Urteilsgründen empfiehlt es sich, sowohl
für die Einzelstrafen wie auch
für die Gesamtstrafe jeweils die an sich verwirkte und die
nach Durchführung
der Kompensation schließlich verhängte Höhe
konkret anzugeben.
BGH, Beschluß vom 17. Juni 2003 - 3 StR 183/03 - LG Kiel
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 183/03
vom
17. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der
Beschwerdeführer
und des Generalbundesanwalts - zu II. auf dessen Antrag - am
17. Juni 2003 gemäß §§ 206 a, 260
Abs. 3, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. 1. Auf die Revision des Angeklagten S. gegen das
Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. Dezember 2002
wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit dieser Angeklagte in
den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe verurteilt
worden
ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten
des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch
aufgehoben, soweit es ihn betrifft, jedoch bleiben die
Feststellungen aufrechterhalten.
2. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbezeichnete
Urteil, soweit es ihn betrifft, im gesamten
Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen
Feststellungen aufrechterhalten.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die verbleibenden
Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
- 3 -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen
"gewerbsmäßiger
Hehlerei in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen, davon in
einem Fall gemeinschaftlich
handelnd, sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in
Tateinheit mit
Betrug und Urkundenfälschung in neun Fällen, davon in
zwei Fällen gemeinschaftlich
handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten
verurteilt". Den Angeklagten S. hat es "wegen
gewerbsmäßiger
Hehlerei in einem Fall, wegen gewerbsmäßiger
Hehlerei in Tateinheit mit Betrug
in drei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich handelnd,
sowie wegen
gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei in
Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung
in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und vier Monaten verurteilt". Mit ihren Revisionen rügen die
Angeklagten die
Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte S. beanstandet
darüber
hinaus das Verfahren. Sein Rechtsmittel führt zur teilweisen
Einstellung
des Verfahrens. In dem danach verbleibenden Umfang haben beide
Revisionen
teilweise Erfolg.
1. a) In den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe, die
lediglich den Angeklagten
S. betreffen, hat der Senat das Verfahren wegen Verjährung
eingestellt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"In den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe ist das
Verfahren einzustellen.
Die vom Landgericht getroffene Postpendenzfeststellung benachteiligt
den Angeklagten
unangemessen, weil die von ihm möglicherweise begangenen
Diebstähle,
die im Falle ihres Erwiesenseins einer Verurteilung wegen
gewerbsmäßiger
Hehlerei entgegenstünden, wegen Verjährung nicht mehr
verfolgt werden
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können. Der Zweifelssatz gebietet es deshalb, den Angeklagten
so zu stellen,
als habe er diese Diebstähle begangen. Im Einzelnen:
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in den Fällen II 1
und 2 der
Urteilsgründe jeweils entweder einen Wohnwagen entwendet oder
er hat ihn
von einem unbekannten Vortäter erworben, wobei er
gewerbsmäßig handelte.
Die Diebstahlstaten wurden am 21./22. Juni (Fall 1) bzw. am 21./22.
September
1993 (Fall 2) begangen. Auch bei Annahme
gewerbsmäßigen Handelns im Sinne
des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB beträgt die
Verjährungsfrist für diese Taten fünf
Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Sie war in beiden
Fällen vor der ersten
Unterbrechungshandlung, nämlich dem richterlichen
Durchsuchungsbeschluß
vom 7. Oktober 1998 (vgl. SA Bd. III Bl. 376), abgelaufen.
Entsprechendes gilt
für das - jedenfalls vor dem 1. Juli 1993 begangene - Vergehen
des Betrugs im
Sinne des § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB, das im Fall II 1
der Urteilsgründe
mit dem Vergehen der gewerbsmäßigen Hehlerei
tateinheitlich zusammentrifft.
Bei dieser Sachlage konnte der Angeklagte nicht im Wege der
Postpendenzfeststellung
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei schuldig gesprochen
werden.
Zwar ist in Ansehung dieses mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren
bedrohten
Vergehens Strafverfolgungsverjährung nicht eingetreten. Eine
Ahndung
unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt würde aber gegen den
Zweifelsgrundsatz
verstoßen, weil sie den Angeklagten schlechter stellte, als
seien die Diebstähle
zweifelsfrei erwiesen. Wäre das Landgericht nämlich
zu der Überzeugung
gelangt, der Angeklagte habe die Diebstähle als
Mittäter begangen, so
könnten die Taten weder unter dem Blickwinkel des Diebstahls
noch unter dem
der gewerbsmäßigen Hehlerei verfolgt werden: Der
Bestrafung wegen Diebstahls
stünde Strafverfolgungsverjährung entgegen, Hehlerei
läge nicht vor, weil
der Täter des Diebstahls den Tatbestand dieser Straftat nicht
erfüllen kann. Da
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die Hehlerei in diesem Fall nicht als mitabgegoltene Nachtat des
Diebstahls zu
bewerten wäre (vgl. BGHSt 7, 134 [138ff.]), bedarf die Frage,
ob die Nichtverfolgbarkeit
der Vortat auch im Falle der Verjährung zum Wiederaufleben der
Strafbarkeit der Nachtat führt (vgl. BGH JZ 1993, 475 mit
ablehnender Anmerkung
Stree, vgl. auch BGH GA 1971, 83), keiner Erörterung. Die
Postpendenzfeststellung
führt vorliegend zu einer Bestrafung, die bei der sicheren
Feststellung
der Täterschaft an der Vortat ausgeschlossen wäre und
benachteiligt damit
den Angeklagten. Der im Schuldprinzip wurzelnde Zweifelssatz gebietet es
deshalb, von einer solchen Feststellung abzusehen und den Angeklagten
so zu
stellen, als sei er Täter des Diebstahls gewesen (zur
Anwendung des Zweifelssatzes
in Postpendenzfällen, vgl. BGH bei Holtz MDR 1991, 482ff.;
siehe auch
Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. §
259 Rdn. 54). Das Verfahren ist
somit wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung
einzustellen. Dass ein
neuer Tatrichter eine täterschaftliche Mitwirkung des
Angeklagten an den Vortaten
sicher verneinen könnte, dürfte wegen des engen
zeitlichen Zusammenhangs
zwischen den Diebstählen und den jeweils nachfolgenden
Erwerbshandlungen
des Angeklagten auszuschließen sein."
Dem schließt sich der Senat an.
b) Auch in den übrigen Fällen, in denen der
Angeklagte S. verurteilt
worden ist, hält der Schuldspruch der Nachprüfung
nicht stand, weil die
Frage der Mittäterschaft unzureichend geprüft worden
ist. Das Landgericht hat
in den Fällen II 3, 4 und 12 der Urteilsgründe die
Annahme von Mittäterschaft
lediglich auf die nicht näher belegte, formelhafte Aussage
gestützt, die Angeklagten
seien "aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses arbeitsteilig und
damit gemeinschaftlich" (UA S. 45) vorgegangen. Dies reicht unter den
gegebenen
Umständen nicht aus. Zum Fall II 6 der Urteilsgründe
fehlt eine Begrün-
6 -
dung zur Annahme von Täterschaft völlig. Andererseits
hat die Strafkammer
festgestellt, daß in diesen vier verbleibenden
Fällen S. "namens und
auf Rechnung" des Mitangeklagten K. handelte, der allein den
Verkaufserlös
von insgesamt 51.500 DM für sich vereinnahmte und dem
Angeklagten
S. lediglich eine "Provision" von insgesamt 800 DM für seine
Mithilfe
überließ (UA S. 21). Dies korrespondiert damit,
daß nach den übereinstimmenden
Einlassungen der Angeklagten, die insoweit nicht für widerlegt
erachtet
worden sind, S. für K. nur "gelegentlich" bei der Abwicklung
der
Formalitäten eingeschaltet worden war, wenn K. nicht
ausreichend Zeit hatte
(UA S. 24, 25). Bei dieser Sachlage konnte auf die Abgrenzung von
Täterschaft
und Beihilfe nach den von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätzen (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 25 Rdn. 6 m. w. N.)
nicht verzichtet werden.
Der neu entscheidende Tatrichter wird hierbei auch Gelegenheit haben,
die
Frage der Gewerbsmäßigkeit im Hinblick auf die
relativ geringen erzielten Provisionen
und die nur "gelegentliche" Einschaltung neu zu prüfen.
2. Der Strafausspruch ist bei beiden Angeklagten rechtsfehlerhaft. Das
Landgericht hat festgestellt, daß das gerichtliche Verfahren
für einen Zeitraum
von einem Jahr und acht Monaten nicht gefördert worden ist (UA
S. 49). Zum
Ausgleich dieses Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hat
es bei beiden
Angeklagten die Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sieben
Monaten,
bzw. zwei Jahren und acht Monaten um jeweils vier Monate
ermäßigt, die Einzelstrafen
aber unverändert gelassen. Dies wird den rechtlichen
Erfordernissen
nicht gerecht.
a) Nach der auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
BVerfG NStZ 1997, 591) zurückgehenden Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs
(vgl. BGH NJW 1999, 1198; BGHSt 45, 308, 309) ist nicht nur die
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Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausdrücklich
festzustellen, sondern
auch das Ausmaß der Berücksichtigung dieses
Umstandes näher zu bestimmen.
Das letztgenannte Erfordernis bezieht sich dabei auf alle Strafen, die
von
dem Verstoß betroffen sind. Handelt es sich dabei um mehrere
Einzelstrafen,
die nach § 54 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe
zusammengefaßt werden,
muß die Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht nur bei
der letztlich in
die Urteilsformel aufzunehmenden Gesamtstrafe, sondern bei allen
betroffenen
Einzelstrafen berücksichtigt werden (vgl. BGH NStZ 2002, 589).
Die Reduzierung nur der Gesamtstrafe genügt nicht, weil auch
die verhängten
Einzelstrafen nachteilige Wirkungen für den Verurteilten
entfalten können.
Zum einen ist es möglich, daß Gesamtstrafen
nachträglich entfallen und
die Einzelstrafen in anderweitig gebildete Gesamtstrafen einbezogen
werden
oder gar isoliert stehen bleiben und einer Strafvollstreckung
zugeführt werden
können. Zum anderen gibt es innerhalb und außerhalb
des Strafrechts Rechtsfolgen,
die an die Höhe einer Einzelstrafe anknüpfen (z. B.
formelle Voraussetzungen
einer Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
b) Das Erfordernis, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes sowohl
bei den Einzelstrafen wie bei der Gesamtstrafe zu
berücksichtigen, darf indessen
nicht dahin verstanden werden, daß die gebotene
Ermäßigung im Sinne
eines "doppelten Rabattes" zweifach gewährt wird. Es ist
deshalb verfehlt,
wenn der Tatrichter - wie zunehmend zu beobachten - ausgehend von den
bereits
reduzierten Einzelstrafen, also durch Erhöhung der schon
ermäßigten
Einsatzstrafe - eine fiktive Gesamtstrafe bildet, die er dann zur
Kompensation
der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch Vornahme eines
bezifferten
Abschlags nochmals ermäßigt. Es genügt
vielmehr, wenn die entsprechend
ermäßigte Einsatzstrafe unter
Berücksichtigung des Verfahrensverstoßes im
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Hinblick auf das Gewicht der weiteren Straftaten, wie es in den
ermäßigten Einzelstrafen
zum Ausdruck kommt, erhöht wird.
Andererseits versteht es sich, daß sich die gebotene
Kompensation nicht
auf die Einzelstrafen beschränken darf, vielmehr auch in der
Gesamtstrafe zum
Ausdruck kommen muß: Denn im Regelfall ist es nur diese, die
den Angeklagten
unmittelbar und spürbar trifft. Dementsprechend würde
es als Kompensation
für eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzende
Verfahrensverzögerung nicht
ausreichen, wenn der Tatrichter aus den ermäßigten
Einzelstrafen durch Erhöhung
der reduzierten Einsatzstrafe die Gesamtstrafe bildet, auf die er auch
ohne
die Ermäßigung der Einzelstrafen erkannt
hätte. Das Urteil darf keinen
Zweifel offen lassen, daß die Berücksichtigung der
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
auch zu einer spürbaren Ermäßigung der
Gesamtstrafe geführt
hat.
c) Für die Darstellung in den Urteilsgründen folgt
daraus zwar nicht zwingend,
daß die fiktive (ohne den Verstoß gegen das
Beschleunigungsgebot verhängte)
Gesamtstrafe gesondert ausgewiesen werden muß. Je nach den
Umständen
(etwa bei geringer Zahl von Einzelstrafen und insbesondere bei einer
erheblichen Ermäßigung der Einsatzstrafe) mag sich
im Einzelfall von selbst
ergeben, daß der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auch
durch eine
ausreichende Reduzierung der Gesamtstrafe Rechnung getragen wurde.
Gleichwohl wird es sich für den Tatrichter - nicht zuletzt im
Hinblick auf eine
verfassungsrechtliche Überprüfung - in aller Regel
empfehlen, sowohl bei den
Einzelstrafen wie auch bei der Gesamtstrafe die Strafhöhe vor
und nach Berücksichtigung
der Verfahrensverzögerung nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 MRK konkret
anzugeben und damit jeden Zweifel über das Ob und das
Maß der Reduzierung
auszuräumen.
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d) Im übrigen gibt das Vorgehen der Strafkammer bei der
Berücksichtigung
der Ermäßigung der Einzelstrafen Anlaß zu
dem Hinweis, daß nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Bestimmung des
Maßes
der Kompensation eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung
vorzunehmen ist, die
sich an den gesamten Umständen des Einzelfalls zu orientieren
hat, zu denen
insbesondere auch die Schwere des Tatvorwurfs gehört (vgl.
Beschluß vom
5. Februar 2003 - 2 BvR 327, 328, 1473/02). Damit erscheint es nicht
ohne
weiteres vereinbar, daß die Strafkammer die Strafen bei
gleichem Ausmaß der
Verfahrensverzögerung für beide Angeklagte trotz
erheblich unterschiedlicher
Tatschwere, wie sie auch in den verhängten Gesamtstrafen von
vier Jahren und
drei Monaten (beim Angeklagten K. ) und zwei Jahren und vier Monaten
Freiheitsstrafe
(beim Angeklagten S. ) zum Ausdruck gekommen ist, ohne
nähere Begründung in jeweils gleicher Höhe
(nämlich um jeweils vier Monate)
ermäßigt hat. Dies hat zur Folge, daß sich
die Reduzierung bei dem Angeklagten
K. verhältnismäßig geringer als bei dem
Angeklagten S. ausgewirkt
hat.
3. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Urteils,
bei der auch der
Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten K. vom 13. Juni 2003
vorgelegen
hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat
hat daher die von den Rechtsfehlern nicht betroffenen Feststellungen
zum äußeren
und inneren Sachverhalt sowie zum Strafausspruch aufrechterhalten, die
somit nicht mehr neu getroffen werden müssen. Sowohl die
Abgrenzung von
Mittäterschaft und Beihilfe wie auch die Annahme von
Gewerbsmäßigkeit bei
dem Angeklagten S. , ferner die Festsetzung neuer Einzel- und
Gesamtstrafen
bei beiden Angeklagten betreffen lediglich eine tatrichterlich
vorzunehmende
Bewertung der bisher - rechtsfehlerfrei - getroffenen Feststellungen.
Dies hindert indes den neuen Tatrichter nicht, ergänzende neue
Feststellungen
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zu treffen; diese dürfen allerdings mit den bisherigen nicht
in Widerspruch stehen.
Vielmehr müssen die bisherigen, bindenden Feststellungen mit
etwaigen
neuen, ergänzenden Tatsachen ein widerspruchsfreies Ganzes
ergeben, so als
seien beide in einer einheitlichen Hauptverhandlung getroffen und in
einem einheitlichen
Urteil niedergelegt worden.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister von Lienen |