BGH,
Beschl. v. 17.6.2004 - 1 StR 24/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 24/04
vom
17.6.2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17.06.2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 28. August 2003 wird als
unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Anordnung des Wertersatzverfalls hat Bestand.
Die Revision rügt, die Strafkammer habe den Wegfall der
Bereicherung
nicht geprüft und die damit eröffnete
Ermessensentscheidung
(gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB)
nicht
getroffen. Das Landgericht hat ausgeführt, der Erlös
aus den
Rauschgift-Verkaufsgeschäften sei nicht mehr vorhanden.
Ermessenserwägungen
zu einem Absehen vom Wertersatzverfall,
die danach geboten waren, hat die Strafkammer zwar nicht
ausdrücklich angestellt. Der Senat entnimmt dem Zusammenhang
der Urteilsgründe aber noch hinreichend deutlich,
daß die
Kammer das ihr eröffnete Ermessen der Sache nach
ausgeübt
hat.
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Die Strafkammer konnte nicht feststellen, weshalb der aus den
Rauschgiftgeschäften erlöste Betrag in Höhe
von insgesamt
etwa 204.000 € beim Angeklagten nicht mehr vorhanden war;
der Angeklagte hat hierzu keinerlei Angaben gemacht (UA
S. 81). Dem ist auch zu entnehmen, daß die Strafkammer keine
Feststellungen zu einer tatsächlichen "Entreicherung" des
Angeklagten
getroffen hat, der Verbleib des Erlösten also unklar
ist und sich der Angeklagte, der sich im übrigen zur Sache
eingelassen
hat, hierzu nicht geäußert hat. Daß dem
Angeklagten
der Erlös ohne Zufluß eines Gegenwertes oder einer
sonstigen
Gegenleistung abhanden gekommen wäre, ist dem angefochtenen
Urteil nicht zu entnehmen; dafür fehlt jeglicher Anhalt.
Diese Gesamtumstände verdeutlichen noch genügend,
daß die
Annahme einer Entreicherung und ein völliges Absehen von
der Verfallsanordnung nicht in Betracht kamen.
2. Der Strafausspruch, welcher auf die auch allgemein erhobene
Sachrüge hin umfassend zu überprüfen ist,
begegnet keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das gilt insbesondere,
soweit die Strafkammer keine ausdrückliche Bestimmung
über
die Anrechnung der vom Angeklagten teilweise erfüllten
Bewährungsauflage
aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwabach
vom 10. Oktober 2000 getroffen hat, deren Strafen es einbezogen
hat. Der Angeklagte hat 383,47 € auf diese Auflage gezahlt.
Die förmliche Anrechnung des Betrages auf die
verhängte
Freiheitsstrafe war demnach geboten (§ 58 Abs. 2 Satz 2
i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB; vgl. BGHSt 36, 378; BGHR StGB
§ 58
Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3). Die Entscheidung muß grund-
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sätzlich bei solcher Sachlage erkennen lassen, in welchem
Umfang die erbrachten Leistungen auf die Vollstreckungsdauer
angerechnet werden; diese Anrechnung ist in
die Urteilsformel aufzunehmen (BGHSt 36, 378, 383 f.).
Das ist hier nicht geschehen. Der Angeklagte ist dadurch im
Ergebnis jedoch nicht beschwert. Die Strafkammer hat eine
Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten für
31 Taten ausgesprochen. Sie hat im Zusammenhang mit der
Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts
Schwabach vom 10. Oktober 2000 ausgeführt, sie
verhänge
die genannte Gesamtfreiheitsstrafe "unter Berücksichtigung der
vom Angeklagten auf die Bewährungsauflage bezahlten
383,47 €" (UA S. 78). Diese allgemein gefaßte
Strafmilderungserwägung
kann zwar die förmliche Anrechnung nicht ersetzen.
Sie läßt aber erkennen, daß die
Strafkammer ohne diese
Erwägung auf eine höhere Strafe erkannt
hätte. Eingedenk
dieses Umstandes und im Blick auf das Verhältnis der
Gesamtfreiheitsstrafe
von elf Jahren und sechs Monaten zu der Höhe
der erbrachten Bewährungsleistung von 383,47 €
schließt der
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Senat hier aus, daß die förmliche Anrechnung zu
einem dem
Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt
hätte (vgl. zu einem
ähnlichen Fall BGH, Beschl. vom 13. November 2002
- 2 StR 422/02).
Wahl Bundesrichter Dr. Boetticher Schluckebier
ist wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
Wahl
Kolz Hebenstreit |