BGH,
Beschl. v. 17.6.2008 - 1 StR 229/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 229/08
vom
17. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Fälschung von
Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2008
beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der
Senatsentscheidung vom 29. Mai 2008 zurück zu versetzen, wird
auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt.
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Die Revisionsbegründung vom 12. März 2008 lag sowohl
dem Generalbundesanwalt bei seiner Antragsstellung vom 28. April 2008
als auch dem Senat bei der Beratung und Beschlussfassung am 29. Mai
2008 vor.
2
Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, wonach das
Landgericht nicht festgestellt habe, um was für Dubletten
welcher Kartenart es sich bei den Tatmitteln gehandelt habe, ist
urteilsfremd; denn die Strafkammer hat ausdrücklich
festgestellt, dass es sich um Totalfälschungen von Visa-Karten
handelte, deren Originale in Großbritannien an dortige Nutzer
ausgegeben worden waren (UA S. 12). Allein hierauf stellt die
Bestimmung des § 152b Abs. 4 StGB
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ab. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die Angeklagten
die Karten auch im Rahmen der vorhandenen Garantiefunktion benutzen
wollten oder nicht (BGHSt 46, 146, 149 ff.).
Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Graf |