BGH,
Beschl. v. 17.6.2008 - 1 StR 270/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 270/08
vom
17. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2008
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 16. Januar 2008 im Ausspruch
über den Vorwegvollzug von zwei Jahren und zwei Monaten der
verhängten Freiheitsstrafe vor Vollziehung der Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der
Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Zudem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet
und bestimmt, dass der Angeklagte vor der Vollziehung der
Maßregel zwei Jahre und zwei Monate der verhängten
Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Der Angeklagte hat
seine Revision zulässig auf den Ausspruch über den
Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe beschränkt.
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Dazu führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
vom 21. Mai 2008 aus:
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"Die vom Landgericht vorgenommene Anordnung über die
Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel kann nicht
bestehen bleiben.
Das Landgericht verweist bei seiner Entscheidung über die
Vollstreckungsreihenfolge auf § 67 Abs. 2 StGB n.F. (Gesetz
vom 16. Juli 2007, BGBl S. 1327). Es geht weiter davon aus, dass bei
der Festsetzung des Vorwegvollzugs die beim Angeklagten zum
Urteilszeitpunkt etwa 22 Monate andauernde Untersuchungshaft
anzurechnen ist (UA S. 15). Weiter ist die Strafkammer - dem
Sachverständigen folgend - davon ausgegangen, dass die
Therapie beim Angeklagten voraussichtlich ein Jahr und sechs Monate
dauern wird.
Da die Strafkammer - rechtsfehlerfrei - keine Gründe
festgestellt hat, die gegen eine Anordnung des Vorwegvollzugs eines
Teils der Strafe sprechen (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB), hatte sie
diesen Teil so zu berechnen, dass nach seiner Vollstreckung und einer
anschließenden Unterbringung gemäß
§ 64 StGB eine Bewährungsentscheidung
gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB n.F., also
nach Erledigung der Hälfte der Strafe, möglich ist
(Senat v. 8.1.2008 - 1 StR 644/07-). Hier hat die Strafkammer dagegen
den Vorwegvollzug so bemessen, dass nach Erledigung der
Maßregel nur noch ein Jahr und zehn Monate zur
Bewährung ausgesetzt werden könnte: Eine solche
Bemessung des teilweisen Vorwegvollzuges ist dem Tatrichter im
Erkenntnisverfahren indessen nach dem eindeutigen Willen des
Gesetzgebers versagt (Senat a.a.O.).
Der Senat wird davon absehen können, die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Im Hinblick
auf die bisher verbüßte und auf den Vorwegvollzug
anzurechnende Untersuchungshaft von etwa 22 Monaten würde jede
weitere Untersuchungshaft der Möglichkeit einer
Halbstrafenentlassung zuwider laufen. Der Senat
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kann daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der
Anordnung über den Vorwegvollzug entscheiden."
Dem tritt der Senat bei.
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Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Sander |