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BGH, Beschluss vom 17. Juni 2008 - 3 StR 221/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 17.6.2008 - 3 StR 221/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 221/08
vom
17. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 20. Februar 2008, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist;
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung" zu ei-
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ner Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Jedoch hat der Senat den Schuldspruch berichtigt, weil weder das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle noch die Tatbegehung als Mittäter in die Urteilsformel aufzunehmen sind (vgl. BGHSt 27, 287, 289; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 24, 25).
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Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte Marihuana, Haschisch, Amphetamine, Ecstasy, Kokain und weitere Drogen (UA S. 4). Die verfahrensgegenständliche Tat beging er nach vorangegangenem Alkoholgenuss und dem Konsum von Ecstasy sowie Haschisch oder Marihuana (UA S. 7, 9). Die Strafkammer konnte nicht ausschließen, dass dadurch seine Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB erheblich vermindert war (UA S. 7, 13). Nach den Angaben des früheren Mitangeklagten A. beabsichtigten der Angeklagte und seine Mittäter, die entwendeten Gegenstände zu verkaufen und von dem Erlös Drogen zu erwerben (UA S. 10). Unter diesen Umständen liegt es nahe, dass die Tat auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen kann, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies drängte zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Der Tatrichter selbst hat im Rahmen der Bewährungsentscheidung bei der Verneinung einer günstigen Sozialprognose darauf abgestellt, dass der Angeklagte bisher eine Therapie gegen seinen Drogenkonsum nicht absolviert habe (UA S. 14).
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Die vom Landgericht unterlassene Prüfung erweist sich auch nicht deshalb als entbehrlich, weil nach § 64 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI I 1327) die Maßregel nicht mehr zwingend anzuordnen ist. Denn das Gericht muss das ihm nunmehr eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausüben und dies in den Urteilsgründen kenntlich machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.). Im Übrigen sind nach den bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass hier einer der Ausnahmefälle vorliegt, in denen der Tatrichter nach seinem Ermessen von der Unterbringung absehen könnte.
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Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
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Becker Miebach von Lienen
Hubert Schäfer



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