BGH,
Beschl. v. 17.6.2009 - 1 StR 241/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 241/09
vom
17. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 13. November 2008 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die gefährliche Körperverletzung in der
Qualifikationsform der lebensgefährdenden Behandlung steht in
Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren
Körperverletzung (vgl. BGH NJW 2009, 863).
- 3 -
Bei den angewendeten Vorschriften entfällt § 224 Abs.
1 Nr. 2 Variante 2 StGB. Dazu wird auf die Ausführungen des
Generalbundesanwalts Bezug genommen.
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