BGH,
Beschl. v. 17.6.2009 - 1 StR 263/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 263/09
vom
17. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach
vom 19. Februar 2009 wird gemäß § 349 Abs.
2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als
unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen
tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht Ansbach hat den Angeklagten wegen schwerer
Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter
Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die
Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision
des Angeklagten führt auf die Sachrüge zum Wegfall
der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung. Im Übrigen ist das
Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 18. Mai 2009 unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
1
Die für die am 16. Juni 1998 begangene Tat neben dem Delikt
der schweren Körperverletzung ausgeurteilte Freiheitsberaubung
(§ 239 StGB) ist
2
- 3 -
verjährt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift ausgeführt:
„Die Strafkammer hat nicht bedacht, dass für die
Prüfung der Verjährung jedes abgeurteilte Delikt
gesondert zu untersuchen ist (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 78
Rdn. 5). Die Verjährungsfrist für die
Freiheitsberaubung beträgt fünf Jahre (§ 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB). Vor Ablauf der Verjährungsfrist ist keine
rechtzeitige Unterbrechungshandlung erfolgt. Das ursprüngliche
Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft am 18.3.1999
gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt
(Beiakten 7 Js ). Erst im Jahr 2007 ist erstmals ein Verdacht gegen den
Angeklagten entstanden (SA Bd. 1 Bl. 44 ff).
Die Beschränkung des Tatvorwurfs auf die schwere
Körperverletzung hat keine Auswirkung auf den Strafausspruch.
Denn die Strafkammer hat die gleichzeitige Verwirklichung einer
Freiheitsberaubung ausdrücklich nicht straferschwerend
berücksichtigt (UA S. 38).“
Dem schließt sich der Senat an. Die Verurteilung wegen
tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung entfällt.
3
Nack Elf Graf
Jäger Sander |