BGH,
Beschl. v. 17.6.2009 - 2 StR 180/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 180/09
vom
17. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juni
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, §
354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn
vom 18. Dezember 2008 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit
der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche
gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach
§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem
für das Nachverfahren gemäß
§§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht
vorbehalten.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in
sieben Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei
Vorverurteilungen sowie Auflösung der dort gebildeten
Gesamtstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei
Monaten verurteilt und das Verfahren im Übrigen eingestellt.
1
Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf die allgemeine
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit
sie den Schuldspruch und die Einzelstrafen betrifft. Jedoch
hält die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe
revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand
(§ 349 Abs. 4 StPO).
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Die Auflösung (nur) der Gesamtstrafen aus den Urteilen des
Amtsgerichts Bonn vom 11. Oktober 2007 und des Amtsgerichts Bergheim
vom 26. November 2008 und die Einbeziehung der dort verhängten
Einzelstrafen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (§
55 Abs. 1 StGB).
3
Grundgedanke des § 55 StGB ist, dass Taten, die bei
gemeinsamer Aburteilung nach den §§ 53, 54 StGB
behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung
dieselbe Behandlung erfahren sollen, so dass der Täter im
Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist. Ausschlaggebend
für die Gesamtstrafenbildung darf deshalb nicht die
(zufällige) äußere Verfahrensgestaltung,
sondern muss die materielle Rechtslage sein (BGHSt 32, 190, 192 f.; 35,
243, 245). Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher
Gesamtstrafenbildung stellt, muss sich in die Lage des Richters
versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche
Einbeziehung in Frage kommt. Für ihn ist deshalb
maßgeblich, wie der frühere Richter bei richtiger
Rechtsanwendung weitere Vorentscheidungen hätte
berücksichtigen müssen (BGHR StGB § 55 Abs.
1 Satz 1 Zäsurwirkung 13).
4
Die den Vorverurteilungen vom 11. Oktober 2007 und 26. November 2008
zugrunde liegenden Taten hat der Angeklagte vor der weiteren
Vorverurteilung durch das Amtsgericht Bonn vom 21. August 2007
begangen. Auch die nunmehr abgeurteilten sieben schweren
Bandendiebstähle hat der Angeklagte vor dieser Vorverurteilung
begangen. Eine Erledigung der dort verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ist nicht ersichtlich; die
Strafkammer teilt auf UA 12 mit, dass derzeit die Reststrafe aus dem
Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Mai 1999 vollstreckt wird.
5
Danach entfaltet die Vorverurteilung vom 21. August 2007
Zäsurwirkung (vgl. BGH, Beschl. vom 20. September 2007 - 4 StR
431/07 und 23. Januar
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2008 - 2 StR 604/07). Das Landgericht hätte unter Einbeziehung
der Einzelstrafen aus dieser Vorverurteilung sowie den weiteren
Urteilen des Amtsgerichts Bonn vom 11. Oktober 2007 und des
Amtsgerichts Bergheim vom 26. November 2008 und Auflösung der
dort gebildeten Gesamtstrafen eine neue einheitliche
nachträgliche Gesamtstrafe bilden müssen.
Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass der Angeklagte
durch die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Die
Gesamtstrafe war daher aufzuheben.
7
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach §
354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Eine etwa
vollständige Vollstreckung der genannten Sanktionen nach dem
angefochtenen Urteil wäre für die gleichwohl gebotene
Einbeziehung ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Februar 2009 - 5
StR 22/09).
8
Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sachentscheidung
auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.
9
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak |