BGH,
Beschl. v. 17.3.2004 - 2 StR 516/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 516/03
vom
17.03.2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17.03.2004
gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 2. Oktober 2003 wird
a) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin geändert,
daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit
schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist,
b) der Strafausspruch dahin geändert, daß an die
Stelle der Freiheitsstrafe
von sechs Jahren und neun Monaten eine Freiheitsstrafe
von sechs Jahren und sechs Monaten tritt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines
mittäterschaftlich
begangenen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und
neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge
gestützte Revision führt zu
den aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderungen,
im übrigen erweist es
sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift folgendes
ausgeführt:
- 3 -
"Der Schuldspruch wegen schweren Raubes hat keinen Bestand. Der
Angeklagte hat sich vielmehr wegen schwerer räuberischer
Erpressung in Tateinheit
mit schwerem Raub zu verantworten. Nach den Feststellungen des
Landgerichts führte der Einsatz eines Messers durch den
Angeklagten zur Herausgabe
von jeweils 100,00 Euro an den Angeklagten und seinen
Mittäter; dies
stellt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bei der
Abgrenzung von Raub zur räuberischen Erpressung auf das
äußere Erscheinungsbild
abstellt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl.; §
253, Rdnr. 11), eine
unter Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs (nicht
einer Waffe)
begangene schwere räuberische Erpressung dar. Dagegen erweist
sich die im
Anschluss daran erfolgte Ansichnahme der übrigen 500,00 Euro
als eine neue
Wegnahmehandlung, die - noch vor der rechtlichen Beendigung der
räuberischen
Erpressung begangen - hierzu in Tateinheit steht (BGH NStZ 1993, 77)
und als schwerer Raub zu qualifizieren ist. Dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe lässt sich noch hinreichend deutlich
entnehmen, dass diese
Wegnahme unter Aufrechterhaltung und Ausnutzung der durch den Einsatz
des Messers entstandenen Zwangslage des Opfers erfolgte und es insoweit
nicht um eine allein zeitlich der Gewalt ohne finale
Verknüpfung nachfolgende
Handlung ging. Dem Angeklagten war klar, dass der Geschädigte
weiter unter
dem 'Eindruck des Messers' stand; er hat diesen Umstand - ohne dass
dies im
Urteil der ausdrücklichen Feststellung bedurfte - dazu
ausgenutzt, das Opfer,
das sich nicht weiter zu wehren wagte, weiteres Geld wegzunehmen (BGH
NStZ 1982, 380). Bei dieser Sachlage wirkte die zuvor verübte
Gewalt als aktuelle
Drohung erneuter Gewaltanwendung weiter. Insofern unterscheidet sich
dieser Fall von Sachverhalten, in denen die Gewaltanwendung nicht mehr
andauert,
sondern nur noch in der Weise fortwirkt, dass sich das Opfer im Zustand
der allgemeinen Einschüchterung befindet.
- 4 -
Der insoweit notwendigen Änderung des Schuldspruchs steht
§ 265
StPO nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich gegen den
geänderten
Schuldvorwurf nicht anders verteidigen können.
Auch der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im
schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht,
beträgt die verhängte
Freiheitsstrafe sechs Jahre und neun Monate, nach den
Urteilsgründen hingegen
nur sechs Jahre und sechs Monate. Worauf der Widerspruch beruht,
lässt
sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen,
das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht.
Auszuschließen
ist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den
Gründen
genannte verhängen wollte, da sie diese für tat- und
schuldangemessen erachtet
hat. Auszuschließen ist ebenso, dass das Landgericht, das die
Einheitlichkeit
des Tatgeschehens erkennbar berücksichtigt hat, bei
zutreffender rechtlicher
Würdigung des Tatgeschehens auf eine Freiheitsstrafe erkannt
hätte, die
unter sechs Jahren und sechs Monaten liegt."
- 5 -
Dem folgt der Senat hier.
Rissing-van Saan RiBGH Bode ist wegen Otten
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.
Rissing-van Saan
Rothfuß RiBGH Fischer ist
wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan |