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BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - 1 StR 82/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 17.3.2005 - 1 StR 82/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 82/05
vom
17.3.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17.03.2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kempten (Allgäu) vom 30. November 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
angeordnet.
Die auf die Sachrüge gestützte und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkte Revision des Angeklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Zum Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
ausgeführt:
"Allerdings hat das Landgericht, wie die Revision zu Recht ausführt, den
Regelungen zur Ermäßigung des erhöhten Mindestmaßes einer Freiheitsstrafe
(hier: ein Jahr Freiheitsstrafe; § 29a Abs. 1 BtMG) gemäß §
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49 Abs. 1 Nr. 3, § 49 Abs. 2 StGB nicht Rechnung getragen. Hiernach
musste das Landgericht der Strafzumessung eine Strafrahmenuntergrenze
von einem Monat - und nicht von einem Jahr - Freiheitsstrafe
zugrunde legen (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl., § 29a RdNrn. 212f.). Zumindest
für die in den Fällen II.2, II.5 und II.7 auf ein Jahr Freiheitsstrafe
festgesetzten Einzelstrafen wird nicht ausgeschlossen werden können,
dass die Strafkammer mit Rücksicht auf das von ihr zugrunde gelegte
Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe davon abgesehen hat, in
den genannten Fällen auf niedrigere Einzelstrafen zu erkennen.
Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es gleichwohl nicht, weil
die Einzelstrafen - ebenso die Gesamtstrafe - im Sinne von § 354
Abs. 1a Satz 1 StPO n.F. angemessen sind. Dabei fällt vor allem ins
Gewicht, dass das Landgericht gleichsam schematisch von einer Milderungsmöglichkeit
nach § 21 StGB Gebrauch gemacht hat, obwohl der
Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 4. August 2000 wegen
unerlaubter Einfuhr von und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten
verurteilt worden ist und nach Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung
(bis 2. Juli 2006) während laufender Bewährungszeit die jetzt abgeurteilten
Verbrechen nach § 29a BtMG begangen hat und - und dies
vor allem - der "Suchtdruck" bei ihm "relativ gering" war (siehe UA S.
15). Auf die Frage, ob die Strafkammer die Voraussetzungen erheblich
verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei Drogenmissbrauch
zutreffend angenommen hat, kommt es nicht an, <dies> erscheint
jedoch zweifelhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
begründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein
noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sin-
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ne von § 21 StGB. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen
nur ausnahmsweise gegeben, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss
zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der
Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und dadurch getrieben
wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen
dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches
verübt (vgl. Senatsurteil vom 10. September 2003 - 1 StR 147/03; ferner
BGH NStZ 2002, 31, 32)."
Dem stimmt der Senat zu.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 16.03.2005 hat vorgelegen.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf



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