BGH,
Beschl. v. 17.3.2005 - 1 StR 82/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 82/05
vom
17.3.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17.03.2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kempten (Allgäu) vom 30. November 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt
angeordnet.
Die auf die Sachrüge gestützte und wirksam auf den
Rechtsfolgenausspruch
beschränkte Revision des Angeklagten bleibt im Ergebnis ohne
Erfolg
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Zum Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
ausgeführt:
"Allerdings hat das Landgericht, wie die Revision zu Recht
ausführt, den
Regelungen zur Ermäßigung des erhöhten
Mindestmaßes einer Freiheitsstrafe
(hier: ein Jahr Freiheitsstrafe; § 29a Abs. 1 BtMG)
gemäß §
- 3 -
49 Abs. 1 Nr. 3, § 49 Abs. 2 StGB nicht Rechnung getragen.
Hiernach
musste das Landgericht der Strafzumessung eine Strafrahmenuntergrenze
von einem Monat - und nicht von einem Jahr - Freiheitsstrafe
zugrunde legen (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl., § 29a RdNrn.
212f.). Zumindest
für die in den Fällen II.2, II.5 und II.7 auf ein
Jahr Freiheitsstrafe
festgesetzten Einzelstrafen wird nicht ausgeschlossen werden
können,
dass die Strafkammer mit Rücksicht auf das von ihr zugrunde
gelegte
Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe davon abgesehen
hat, in
den genannten Fällen auf niedrigere Einzelstrafen zu erkennen.
Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es gleichwohl nicht, weil
die Einzelstrafen - ebenso die Gesamtstrafe - im Sinne von §
354
Abs. 1a Satz 1 StPO n.F. angemessen sind. Dabei fällt vor
allem ins
Gewicht, dass das Landgericht gleichsam schematisch von einer
Milderungsmöglichkeit
nach § 21 StGB Gebrauch gemacht hat, obwohl der
Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 4. August 2000 wegen
unerlaubter Einfuhr von und unerlaubtem Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten
verurteilt worden ist und nach Aussetzung eines Strafrestes zur
Bewährung
(bis 2. Juli 2006) während laufender Bewährungszeit
die jetzt abgeurteilten
Verbrechen nach § 29a BtMG begangen hat und - und dies
vor allem - der "Suchtdruck" bei ihm "relativ gering" war (siehe UA S.
15). Auf die Frage, ob die Strafkammer die Voraussetzungen erheblich
verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB
bei Drogenmissbrauch
zutreffend angenommen hat, kommt es nicht an, <dies>
erscheint
jedoch zweifelhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs
begründet die Abhängigkeit von
Betäubungsmitteln für sich allein
noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im
Sin-
4 -
ne von § 21 StGB. Derartige Folgen sind bei einem
Rauschgiftsüchtigen
nur ausnahmsweise gegeben, wenn langjähriger
Betäubungsmittelgenuss
zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen
geführt hat oder der
Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und dadurch
getrieben
wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter
Umständen
dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches
verübt (vgl. Senatsurteil vom 10. September 2003 - 1 StR
147/03; ferner
BGH NStZ 2002, 31, 32)."
Dem stimmt der Senat zu.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 16.03.2005 hat vorgelegen.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf |