BGH,
Beschl. v. 17.3.2005 - 5 StR 57/05
5 StR 57/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17.03.2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17.03.2005
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt/Oder vom 7. Oktober 2004 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß
der Angeklagte wegen schwerer räuberischer
Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung
verurteilt ist, und
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer
Erpressung unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten
Geldstrafe zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Wochen verurteilt
und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
angeordnet.
Die dagegen erhobene Revision führt zur Änderung des
Schuld-
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spruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist
das
Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. Februar
2005 angeregt, den Schuldspruch dahingehend zu fassen, daß
der Angeklagte
auch der tateinheitlichen gefährlichen
Körperverletzung schuldig ist:
„Zwar sieht das Landgericht, daß der Angeklagte den
Tatbestand der gefährlichen
Körperverletzung erfüllt hat (vgl. UA S. 24). Zu
Unrecht geht es jedoch
davon aus, die Körperverletzung stehe zum Raub in
Gesetzeskonkurrenz
(Konsumtion). Auch wenn die Körperverletzung - wie hier -
Mittel der Nötigung
ist, wird sie nicht vom Tatbestand der räuberischen Erpressung
umfaßt
(vgl. BGH NStZ-RR 1999, 173, 174 m.w.N.; Beschl. vom 6. November 2002
- 1 StR 363/02). Der Änderung steht der Umstand, daß
nur der Angeklagte
Revision eingelegt hat, nicht entgegen (st. Rspr., vgl. die Nachweise
bei
Kuckein in KK, 5. Aufl. § 358 Rdn. 18).“ Dem folgt
der Senat.
Darüber hinaus kann die dem nach §§ 21, 49
Abs. 1 StGB gemilderten
Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entnommene
Freiheitsstrafe
von sechs Jahren nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat bei der
Prüfung,
ob § 250 Abs. 3 StGB der Bemessung der Strafe zugrunde zu legen
sei, ausgeführt: „Reue oder Einsicht hat der
Angeklagte nicht gezeigt, was
ebenfalls gegen ihn spricht.“ Dabei hat es
übersehen, daß der Angeklagte in
der Hauptverhandlung geschwiegen hat. Es darf einem Angeklagten aber
nicht angelastet werden, daß er die Tat bestreitet und
infolgedessen auch
keine Schuldeinsicht und Reue zeigt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs.
2 Nachtatverhalten
4 m.w.N.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß
ohne diese Erwägung
auf eine mildere Strafe erkannt worden wäre. Dies zieht die
Aufhebung
der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich, läßt aber den
Maßregelausspruch
unberührt.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden
Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird die Strafen auf der
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Grundlage der bisherigen Feststellungen zu bemessen haben, die freilich
um
solche Feststellungen ergänzt werden dürfen, die den
bisher getroffenen
nicht widersprechen.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal |