BGH,
Beschl. v. 17.3.2009 - 3 StR 74/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 74/09
vom
17. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 17. März 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 5. November 2008 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit
seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts.
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Zum Schuld- und Strafausspruch hat das Rechtsmittel keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung
zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
(§ 64 StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen
konsumierte der mehrfach vorbestrafte Angeklagte seit etwa
zwölf Jahren regelmäßig Haschisch und
Marihuana - seinen Angaben zufolge zuletzt vier bis fünf Gramm
Haschisch täglich - sowie an den Wochenenden
zusätzlich Heroin. Die verfahrensgegenständliche Tat
beging er, um sich Geld für den Erwerb von Haschisch zu
beschaffen. Diese Feststellungen drängten zu der
Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt gegeben sind.
3
Über die Anordnung der Maßregel nach § 64
StGB muss deshalb - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen
(§ 246 a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Das
Urteil enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Tatrichter nach seinem Ermessen ausnahmsweise von einer Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hätte
absehen können. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt
hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht
(§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichtanwendung des
§ 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem
Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.).
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Becker Miebach von Lienen
Sost-Scheible Schäfer |