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BGH, Beschluss vom 17. März 2009 - 3 StR 74/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 17.3.2009 - 3 StR 74/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 74/09
vom
17. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. November 2008 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts.
1
Zum Schuld- und Strafausspruch hat das Rechtsmittel keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen konsumierte der mehrfach vorbestrafte Angeklagte seit etwa zwölf Jahren regelmäßig Haschisch und Marihuana - seinen Angaben zufolge zuletzt vier bis fünf Gramm Haschisch täglich - sowie an den Wochenenden zusätzlich Heroin. Die verfahrensgegenständliche Tat beging er, um sich Geld für den Erwerb von Haschisch zu beschaffen. Diese Feststellungen drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind.
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Über die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB muss deshalb - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Das Urteil enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der Tatrichter nach seinem Ermessen ausnahmsweise von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hätte absehen können. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.).
4
Becker Miebach von Lienen
Sost-Scheible Schäfer



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