BGH,
Beschl. v. 17.3.2009 - 4 StR 607/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 607/08
vom
17. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17.
März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 8. August 2008 im Schuld- und Strafausspruch im Fall II
3. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der
Angeklagte statt eines versuchten schweren Bandendiebstahls eines
versuchten Diebstahls schuldig ist und dass die in diesem Fall
verhängte Einzelstrafe auf einen Monat Freiheitsstrafe
herabgesetzt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in
zwölf Fällen, Diebstahls in zwei Fällen
sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in sechs
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die
Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der
Beschlussformel ersichtli-
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chen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch im Fall II 3. der Urteilsgründe wegen
versuchten schweren Bandendiebstahls hält sachlich-rechtlicher
Nachprüfung nicht stand. Wie der Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, war zum Zeitpunkt
der Begehung dieser Tat die für das Vorliegen einer Bande im
Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderliche Bandenabrede
noch nicht getroffen worden. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen hat sich der Angeklagte im Fall II 3. der
Urteilsgründe jedoch eines versuchten Diebstahls in einem
besonders schweren Fall (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 und 3, 22, 23 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht.
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Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265
StPO steht dem nicht entgegen, da es ausgeschlossen ist, dass sich der
Angeklagte gegen diesen Schuldvorwurf anders hätte verteidigen
können.
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Der Senat setzt die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe
von einem Jahr, die das Landgericht dem gemäß
§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen
des § 244 a Abs. 1 StGB entnommen hat, auf das nach Milderung
des Strafrahmens des § 243 Abs. 1 gemäß
§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzuwendende
gesetzliche Mindestmaß von einem Monat Freiheitsstrafe herab.
Im Hinblick auf die Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Taten und
deren Gewicht ist auch im Fall II 3. der Urteilsgründe die
Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den
Angeklagten unerlässlich (§ 47 StGB). Der Senat
schließt aus, dass das Landgericht auf eine niedrigere
Gesamtstrafe erkannt hätte.
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Wegen des nur geringen Teilerfolges der Revision ist es nicht unbillig,
den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen
seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer |