BGH,
Beschl. v. 17.3.2010 - 2 ARs 45/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 45/10
vom
17. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten
hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 13. Januar 2010
- 5 StR 464/09 -
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2010
auf die Anfrage des 5. Strafsenats im Beschluss vom 13. Januar 2010 - 5
StR 464/09 - beschlossen:
Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich,
Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. An möglicherweise
entgegenstehender Rechtsprechung würde der Senat nicht
festhalten.
Der Senat tritt den Erwägungen des anfragenden Senats in Rdn.
10 ff. des Beschlusses vom 13. Januar 2010 jedenfalls im Ergebnis bei.
Ob die Begründung für eine (eindeutige) Verurteilung
wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten gemäß
§ 138 StGB trotz fortbestehenden Tatverdachts einer
Beteiligung an der geplanten Katalogtat (allein) auf die Annahme eines
normativen Stufenverhältnisses oder (auch) auf
konkurrenzrechtliche Überlegungen zu stützen ist,
kann hierbei offen bleiben.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Herr RiBGH Prof. Dr. Schmitt
ist wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung gehindert.
Cierniak Rissing-van Saan |