BGH,
Beschl. v. 17.5.2000 - 2 StR 640/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 640/99
vom
17. Mai 2000
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 17. Mai 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom
21. September 1999 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen
sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und Beischlafs
zwischen Verwandten entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen
Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem
Mißbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen
Verwandten in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel
führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen
Einschränkung des Schuldspruchs, im übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen
Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und Beischlafs zwischen
Verwandten muß entfallen, weil insoweit
Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Taten wurden
zwischen Januar 1991 und dem 14. Geburtstag des Tatopfers am 27. Juni
1992 begangen. Die Verjährungsfrist für diese
Vergehen beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr.
4, §§ 173 Abs. 1, 174 Abs. 1 StGB). Die
Verjährung wurde erstmals durch die Anordung der ersten
Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten am 28. September 1998 und somit
mehr als fünf Jahre nach dem spätesten
möglichen Tattag (26. Juni 1992) unterbrochen (§ 78 c
Abs. 1 Nr. 1 StGB). An diesem Tag war die Verfolgung der Vergehen nach
§§ 173, 174 StGB jedoch bereits verjährt.
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Einzelstrafen und die
Gesamtfreiheitsstrafe werden durch den Wegfall der tateinheitlich
verwirklichten Vergehen nicht in Frage gestellt. Die
Schuldspruchänderung läßt den Unrechts- und
Schuldgehalt der Taten unberührt. Das Landgericht hat zwar die
tateinheitliche Verwirklichung der Vergehen nach §§
173, 174 StGB zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Auch
verjährte Taten können aber straferschwerend
berücksichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl.
BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.N.). Zudem sind
die verhängten Einzelstrafen unter Berücksichtigung
des eröffneten Strafrahmens und des Tatgeschehens
maßvoll. Der Senat schließt daher aus,
daß das Landgericht auf der Grundlage des
beschränkten Schuldspruchs geringere Strafen festgesetzt
hätte.
Niemöller Detter Bode
Otten Rothfuß |