BGH,
Beschl. v. 17.5.2000 - 3 StR 167/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 167/00
vom
17. Mai 2000
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2.
auf dessen Antrag, am 17. Mai 2000 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 11. Januar 2000 im Ausspruch über die
Maßregeln gemäß §§ 69,
69 a StGB aufgehoben, jedoch bleiben auch insoweit die
zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit diesen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat
ferner die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen und
die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen, eine Sperrfrist von drei
Jahren verhängt und den Führerschein eingezogen.
Die Nachprüfung des Urteils im Schuld- und Strafausspruch
aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs.
2 StPO). Es gefährdet den Bestand des Strafausspruchs hier
auch nicht, daß die Strafkammer nicht erörtert hat,
ob dem Angeklagten nach § 47 Abs. 1 AuslG eine zwingende
Ausweisung droht. Wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat,
stellt dieser Umstand nicht stets einen bestimmenden
Strafzumessungsgrund dar, der nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO
ausdrücklich erörtert hätte werden
müssen, wenngleich dies empfehlenswert gewesen wäre.
Ausländerrechtliche Folgen einer Tat sind in der Regel keine
bestimmende Strafzumessungsgründe, nur besondere
Umstände können im Einzelfall eine andere Beurteilung
rechtfertigen (BGHR StGB § 46 II Ausländer 5 = wistra
1999, 262). Solche besonderen Umstände liegen angesichts der
getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten und zu seinen
Taten fern.
Dagegen hat die Entscheidung über die Maßregeln nach
§§ 69, 69 a StGB keinen Bestand, da sie entgegen der
Vorschrift des § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht
begründet worden ist und somit eine rechtliche
Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht
ermöglicht.
Soll einem Täter wegen einer anderen Straftat, die nicht in
dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, die
Fahrerlaubnis entzogen werden, muß der Tatrichter eine
Gesamtwürdigung der Tatumstände und der
Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende
Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall
abhängt (BGHR StGB § 29 I Entziehung 6, 7; BGH StV
1999, 18 f.). Zwar belegt Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,
zumal in größerer Menge, in aller Regel eine
erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die
Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines
Kraftfahrzeugs ergibt, wenn er im Rahmen des Tatgeschehens ein Fahrzeug
geführt hat, so daß in derartigen Fällen
eine eingehende Würdigung in der Regel nicht zwingend geboten
ist (BGH NStZ 2000, 26 f.), doch rechtfertigt dies ein Absehen von
jeglicher Begründung - wie hier - nicht. Es kommt hinzu,
daß auch das nicht unerhebliche Maß der
verhängten Sperre von drei Jahren bei einem Täter,
gegen den nach den Urteilsfeststellungen die Entziehung der
Fahrerlaubnis erstmals verhängt worden ist, einer
Begründung bedurft hätte.
Dagegen gefährdet das Fehlen einer Begründung
für die Einziehung der sichergestellten
Betäubungsmittel (vgl. dazu
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Rdn. 38) den Bestand
des Urteils insoweit nicht. Der Senat kann ausschließen,
daß die Entscheidung auf dem Fehlen der Begründung
beruht, da eine andere Ausübung des Ermessens bei unerlaubt
eingeführtem und sichergestelltem Heroin ausscheidet.
Rissing-van Saan Miebach Winkler Boetticher von Lienen |