BGH,
Beschl. v. 17.11.2005 - 3 StR 379/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 379/05
vom
17.11.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 17. November 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 24.01.2005 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen
Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg
(§ 349 Abs. 4 StPO), soweit es sich gegen den Strafausspruch
richtet. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung nicht
stand.
An die Begründung der Strafhöhe sind umso
höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der
unteren oder oberen Grenze des Zulässigen nähert (BGH
NJW 1995, 2234, 2235; vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 1 Be-
- 3 -
gründung 23). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Ausgehend von dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB
gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB, der von zwei
Jahren (das Urteil nennt irrtümlich drei Jahre) bis zu elf
Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe reicht, führt das
Schwurgericht innerhalb seiner äußerst knappen
Darlegungen zur Strafzumessung lediglich zwei Milderungsgründe
an. Schärfungsgründe werden nicht genannt.
Von der Aufhebung des Strafausspruchs werden auch die Feststellungen
zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten erfasst.
Tolksdorf Winkler Pfister Becker Hubert |