BGH,
Beschl. v. 17.11.2006 - 2 StR 388/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 388/06
vom
17.11.2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen versuchten Betruges u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 17. November 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Wiesbaden vom 4. April 2006, auch soweit es die Angeklagten K. und S.
betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten, auch die nicht revidierenden
Angeklagten K. und S. , wegen "gemeinschaftlichen" versuchten Betruges
in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit
Urkundenfälschung zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren
(Angeklagter M. ), von zwei Jahren und acht Monaten (die Angeklagten W.
und W. -M. ) sowie von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur
Bewährung (die Angeklagten K. und S. ) verurteilt.
1
Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie
die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die
Revisionen haben mit den Sachrügen in dem aus der
Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4
StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
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- 3 -
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
3
Das Landgericht ist bei allen Angeklagten, auch den beiden nicht
revidierenden, vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
StGB ausgegangen, da die Taten, wenn sie zur Vollendung gelangt
wären, jeweils zu einem Vermögensverlust
großen Ausmaßes geführt hätten
(UA S. 50). Von der Milderungsmöglichkeit wegen Versuchs
(§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) hat der Tatrichter
Gebrauch gemacht (UA S. 51).
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Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
darauf hin, dass die Annahme eines besonders schweren Falles des
Betrugs ohne Vornahme einer umfassenden Gesamtwürdigung
rechtlichen Bedenken begegnet.
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Er führt hierzu aus:
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"Das Regelbeispiel des 'Vermögensverlustes großen
Ausmaßes' ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen
(BGHSt 48, 360, 362), ist jedenfalls dann nicht von 'großem
Ausmaß', wenn es den Wert von 50.000 Euro nicht erreicht und
liegt bei einer bloßen Vermögensgefährdung
nicht vor; ist es nicht zu einem endgültigen Schaden gekommen,
kann lediglich im Hinblick auf die übrigen Umstände
der Tat die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles in
Betracht kommen (vgl. BGHSt 48, 354, 359). Mit diesen
Grundsätzen verträgt sich nicht die vom Landgericht
eingenommene Sicht eines 'Versuchs eines besonders schweren Falles',
wie ihn der Bundesgerichtshof bei anderen Delikten für
möglich erachtet hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53.
Aufl., § 46, Rdn. 101 m.w.N.). Würde schon die
beabsichtigte Zufügung eines großen
Vermögensverlustes, zu der der Täter angesetzt hat,
ohne dass das Betrugsdelikt vollendet wäre, zur Annahme des
Regelbeispiels führen, müsste es auch im Falle einer
Vermögensgefährdung, die zur Annahme eines
vollendeten Betru-
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ges führt, aber nach den Vorstellungen des Täters
noch in einen endgültigen Vermögensschaden umschlagen
soll, ohne weiteres ebenfalls gegeben sein. Das aber hat der
Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 48, 354 gerade
ausgeschlossen.
Der Rechtsfehler wirkt sich auch auf die anderen Angeklagten aus, die
keine Revision eingelegt haben. Es ist - wie bei den revidierenden
Angeklagten auch - nicht auszuschließen, dass das Landgericht
bei zutreffendem rechtlichem Ausgangspunkt das Vorliegen eines
besonders schweren Falles abgelehnt oder lediglich unter
Berücksichtigung weiterer bestimmender (und insoweit dann
verbrauchter) Strafzumessungsgesichtspunkte einen solchen angenommen
hätte und deshalb zu einer niedrigeren Strafe gelangt
wäre. Auf die nicht revidierenden Mitangeklagten ist die
notwendige Aufhebung des Strafausspruchs und die daraus folgende
Zurückverweisung deshalb zu erstrecken (§ 357 StPO)."
8
Dem schließt sich der Senat an. Die Feststellungen sind von
dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben.
9
Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Fischer |