BGH,
Beschl. v. 17.10.2006 - 3 StR 386/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 386/06
vom
17.10.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.
a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 17.10.2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 23.05.2006 im Ausspruch über den
Wertersatzverfall mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Während der Schuld- und Strafausspruch des angegriffenen
Urteils rechtlicher Überprüfung standhält,
kann der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz nicht
bestehen bleiben. Das Landgericht hat weder zu der Frage, ob
1
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der Verfall für den Angeklagten eine unbillige Härte
wäre (§ 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB), noch zu den
Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2
StGB Ausführungen gemacht. Dies wird nachzuholen sein.
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