BGH,
Beschl. v. 17.10.2007 - 2 StR 462/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 462/07
vom
17. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Oktober
2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 24. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete
Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht zu Recht die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB
bejaht hat (vgl. BGH NStZ 2007, 332), denn die Begründung, mit
der es eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bejaht hat,
hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Das Landgericht hat - sachverständig beraten - die
Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte an einer paranoiden
Schizophrenie (ICD 10:F20.0) mit (noch) episodisch remittierendem
Verlauf leide. Die zum Tatzeit-
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punkt bei dem Angeklagten vorherrschende, von Wahnhaftigkeit
geprägte psychotische Realitätsverkennung
führe zur Annahme einer zum Tatzeitpunkt erheblich
verminderten Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 21
StGB. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei nicht
vollständig aufgehoben gewesen, denn er sei sich letztlich
über den Unrechtsgehalt seines Tuns durchaus - zumindest
rudimentär - im Klaren gewesen. Dass seine
Steuerungsfähigkeit lediglich erheblich vermindert gewesen
sei, ergebe sich bereits aus dem Umstand, "das er trotz eines
entsprechenden Widerstandes auf Opferseite nicht auf der
bedingungslosen Erfüllung seiner Forderungen bestand".
2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht
die Auffassung vertritt, mit der Feststellung einer erheblich
verminderten Einsichtsfähigkeit sei bereits § 21 StGB
erfüllt und damit auch die Grundlage für die
Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB gegeben. Eine
verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich indes erst
dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (st.
Rspr.; vgl. u. a. BGH NStZ-RR 2004, 38; BGH, Beschluss vom 21. Februar
2006 - 5 StR 8/06 jeweils m.w.N.). Der Täter, der trotz
erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall
die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht
seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war
- voll schuldfähig. In einem solchen Fall ist auch die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht
zulässig (BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 26 f.). Soweit die
Strafkammer zugleich auch eine erheblich verminderte
Steuerungsfähigkeit bejaht hat, belegt die hierfür
gegebene Begründung nur, dass Steuerungsfähigkeit
vorhanden war, nicht aber, dass diese erheblich vermindert im Sinne des
§ 21 StGB war.
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3. Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils insgesamt,
weil angesichts der Feststellungen zum Krankheitsbild des Angeklagten
fehlende Schuldfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen
werden kann (vgl.
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BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - 2 StR 96/07 - und vom 24.
Juli 2007 - 3 StR 261/07 zu akuten Schüben einer
Schizophrenie).
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