BGH,
Beschl. v. 17.9.2008 - 5 StR 423/08
5 StR 423/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. September 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 28. Mai 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen; bei dem Angeklagten D. wird in der
Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1
angerechnet.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtmittel.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, bedarf
es bei dem Angeklagten D. keiner Wiedereinsetzung, weil er die Revision
fristgerecht begründet hat. Die unterbliebene Anordnung einer
Maßregel nach § 64 StGB hält der
Überprüfung stand; die dem Sachverständigen
folgenden Ausführungen des Landgerichts sind hinreichend
tragfähig. Der insoweit gestellte Aufhebungsantrag des
Generalbundesanwalts hindert den Senat nicht an einer Entscheidung nach
§ 349 Abs. 2 StPO im Beschlusswege (BGHR StPO § 349
Abs. 2 Verwerfung 3).
Der gestern beim Senat eingegangene Verteidigerschriftsatz vom 8.
September 2008 ist berücksichtigt worden.
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Schneider Dölp |