BGH,
Beschl. v. 17.9.2009 - 5 StR 325/09
5 StR 325/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer
Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Chemnitz vom 20. Februar 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im
gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einzelstrafe:
zwei Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei
Fällen (dreimal zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe) zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine
Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel
ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der -
auch mit der Verfahrensrüge angegriffene - Schuldspruch
hält aus den zutreffenden Erwägungen des
Generalbundesanwalts rechtlicher Nachprüfung stand. Die
Strafzumessung begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Das Landgericht hat bei der Strafzumessung im engeren Sinne
für alle Fälle pauschal nach der Aufzählung
einer Reihe erheblicher Strafmilderungsgründe - insbesondere
des Geständnisses - zu Lasten des Beschwerdeführers
berücksichtigt, dass die „Triebfeder für
alle Delikte … sein eigennütziges Wesen
war“ (UA S. 31). Diese Begründung, mit der die
Strafkammer eine Charaktereigenschaft des Angeklagten
strafschärfend bewertet hat, ist fehlerhaft. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Umstände
der allgemeinen Lebensführung bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung
zur Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder
Einblicke in die innere Einstellung des Täters zur Tat
gewähren (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 23;
BGH StV 1984, 21; BGH NStZ-RR 2001, 295; Fischer, StGB 56. Aufl.
§ 46 Rdn. 42). Das ist hier nicht dargetan.
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Diese nicht näher erläuterte Formulierung des
Tatgerichts lässt zudem besorgen, dass sich die Strafkammer
durch eine rein moralisierende Wendung den Blick auf die Reichweite des
Doppelverwertungsverbots nach § 46 Abs. 3 StGB verstellt hat.
Eigennütziges Handeln des Angeklagten war im ersten Fall
Voraussetzung für die Annahme von Täterschaft (vgl.
BGHSt 28, 308, 309; 34, 124, 125; BGH NStZ-RR 1997, 50). Dass hier ein
der Strafschärfung grundsätzlich
zugängliches überzogenes Gewinnstreben beim
abgeurteilten Handeltreiben vorlag (vgl. Weber, BtMG 3. Aufl.
§ 29a Rdn. 213), wird durch den vom Angeklagten erlangten
Vorteil von 30 g Marihuana sogar widerlegt. In den drei
Besitzfällen, in denen zudem die Grenze zur nicht geringen
Menge entgegen der Wertung des Landgerichts nicht erheblich
überschritten ist, wird ein relevanter Eigennutz bei teilweise
erfolgtem Eigenkonsum nicht ersichtlich.
Auch die von der Strafkammer gebildete Gesamtfreiheitsstrafe begegnet
rechtlichen Bedenken. Da die Grenze zur nicht geringen Menge nach den
Feststellungen jeweils nicht erheblich überschritten wurde,
ferner die Tathandlungen innerhalb eines zeitlich
überschaubaren Rahmens erfolgten und
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in engem situativen Zusammenhang standen, ist der vom Landgericht ohne
jede konkrete Begründung vorgenommene Zusammenzug auf eine
erheblich über der Einsatzstrafe liegende
Gesamtfreiheitsstrafe nicht ausreichend fundiert.
Der Strafausspruch hat aufgrund von Begründungs- und
Wertungsfehlern keinen Bestand. Die zugrunde liegenden Feststellungen
konnten daher bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht
gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den
bisherigen nicht widersprechen.
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