BGH,
Beschl. v. 18.4.2000 - 5 StR 603/99
5 StR 603/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. April 2000
in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2000
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten B , D und K gegen das Urteil des
Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Januar 1999 werden nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Revisionsrechtszug wird
abgesehen (§ 74 JGG).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, es liege ein beendeter Versuch der
gefährlichen Körperverletzung vor, ist unzutreffend.
Einzelne Gruppenmitglieder warfen benzingefüllte Brandflaschen
("Molotow-Cocktails") vor das "Alternative Literaturcafé",
um die dort aufhältlichen ausersehenen Tatopfer zum Verlassen
des Hauses zu veranlassen, damit man sie unmittelbar danach auf der
Straße gemeinschaftlich körperlich
mißhandeln könne. Dies begründete
für alle an der Verabredung der gemeinschaftlichen
Körperverletzung Beteiligten, auch für die
Angeklagten D und K , die sich mit einer Teilgruppe in der
Nähe zum unterstützenden Einsatz bereit hielten, nach
dem Tatplan das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung,
also den Versuch der gefährlichen Körperverletzung.
Dieser Versuch blieb ein unbeendeter, weil es zur Ausführung
der Tat nach dem Tatplan weiterer Handlungen, nämlich der
Mißhandlungen der Opfer, bedurft hätte. Ein
Rücktritt von diesem unbeendeten Versuch der
gefährlichen Körperverletzung nach § 24 StGB
liegt für keinen der Beteiligten vor. Da nach dem Wurf der
Brandflaschen niemand das "Alternative Literaturcafé"
verließ, war der Tatplan endgültig
undurchführbar geworden. Der Versuch einer
gefährlichen Körperverletzung war damit
fehlgeschlagen, ein Rücktritt mithin ausgeschlossen.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum |