BGH,
Beschl. v. 18.4.2001 - 3 StR 69/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 69/01
vom
18. April 2001
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der
Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 18. April 2001 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 9. August 2000
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die
Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit
unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge verurteilt werden,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier
Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren und drei
Monaten (Nikolla S.) bzw. von acht Jahren und neun Monaten (Jozef S.)
verurteilt. Ihre auf die Verletzung sachlichen Rechts
gestützten Revisionen haben in dem aus der Entscheidungsformel
ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind sie
unbegründet.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen
bandenmäßiger Begehungsweise schon deshalb nicht,
weil ein Zusammenschluß von nur zwei Personen
hierfür nicht mehr ausreicht. Dies hat der Große
Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs aufgrund einer
Vorlage des 4. Strafsenats vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 284/99 (NStZ
2001, 35; vgl. auch den vorangegangenen Anfragebeschluß vom
14. März 2000 [NStZ 2000, 474]) mit Beschluß vom 22.
März 2001 - GSSt 1/00 (zur Veröffentlichung in BGHSt
bestimmt) entschieden. Danach setzt der Begriff der Bande den
Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus. Diese
müssen sich mit dem Willen verbunden haben, künftig
für eine gewisse Dauer Straftaten des im Gesetz genannten
Deliktstyps zu begehen. Das Erfordernis der Beteiligung von mindestens
drei Personen gilt deshalb nicht nur beim Bandendiebstahl (§
244 StGB), der Gegenstand der Vorlegungsentscheidung war, sondern auch
beim bandenmäßigen Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln (§ 30 a Abs. 1 BtMG).
Die Feststellungen belegen aber, daß die Angeklagten
mittäterschaftlich in vier Fällen
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt
und mit ihnen Handel getrieben haben. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung der Tatsache, daß die Angeklagten
das Rauschgift jeweils durch den Nichtrevidenten L. nach Deutschland
haben verbringen lassen. Auch bei einem nicht in eigenhändiger
Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale bestehenden Tatbeitrag ist die
Annahme von Mittäterschaft sowohl bei der unerlaubten Einfuhr
von Betäubungsmitteln als auch beim unerlaubten Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln möglich. Sie bedarf aber
besonderer Rechtfertigung durch weitere Gesichtspunkte von Gewicht,
etwa durch einen bestimmenden Einfluß bei der
Tatvorbereitung, insbesondere der Tatplanung und durch ein
erhöhtes Tatinteresse. Maßgebend für die
Wertung, ob ein Beteiligter lediglich fremdes Tun fördert oder
eine Tat gemeinschaftlich mit einem anderen als eine auch für
ihn eigene begeht, muß in jedem Falle eine Gesamtbetrachtung
sein, die den Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, den Umfang der
Tatbeteiligung und die Frage der Teilhabe an der Tatherrschaft oder
doch des Willens dazu einbezieht (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 28, 346,
348 f.; BGHR BtMG § 29 I 1 Einfuhr 4, 7, 10, 17, 19, 21, 31,
33 jeweils m.w.Nachw.). So liegt es hier: Der Angeklagte Nikolla S. hat
das Rauschgift jeweils in den Niederlanden gekauft und dort dem Kurier
übergeben, der es sodann weisungsgemäß zum
Angeklagten Jozef S. nach Wuppertal zum Weiterverkauf bringen
mußte. Dieser hat in zwei Fällen dem Kurier das Geld
für den Ankauf neuer Betäubungsmittel durch den
Angeklagten Nikolla S. auf die Fahrt in die Niederlande mitgegeben.
Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert. §
265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die in den entscheidenden
Punkten geständigen
Angeklagten insoweit nicht hätten anders verteidigen
können. Auf der Grundlage des geänderten
Schuldumfanges wird der neue Tatrichter die Strafen erneut zuzumessen
haben.
Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen
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