BGH,
Beschl. v. 18.4.2002 - 3 StR 29/02
3 StR 29/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. April 2002
in der Strafsache gegen
wegen Bestechlichkeit u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 18. April 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 10. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verständlichkeit der Urteilsgründe leidet
darunter, daß im Abschnitt II die Vorgeschichte und der
Tathintergrund in übermäßiger Breite und
Ausführlichkeit geschildert wird, ohne daß aus der
Darstellung ausreichend deutlich wird, wann die Schilderung der
abgeurteilten Straftaten beginnt.
Durch die sehr milden Strafen, die auch wenig geeignet erscheinen, in
der Bekämpfung der um sich greifenden Korruption die
wünschenswerte generalpräventive Wirkung zu
entfalten, ist der Angeklagte ebensowenig beschwert wie durch die kaum
nachvollziehbaren Ausführungen zu § 56 Abs. 2 und 3
StGB. Soweit dabei der Verzicht auf eine angemessene Sanktion im
wesentlichen damit begründet wird, daß den
Angeklagten bereits der Verlust seiner Beamtenstellung "hart getroffen"
hat, bleibt außer Betracht, daß sich dieser Verlust
bei einem derartigen Mißbrauch der Beamtenstellung ohnehin
von selbst versteht. Dabei wäre auch zu
berücksichtigen gewesen, daß der Angeklagte nach den
Feststellungen seit vielen Jahren bis heute ohne Erbringung einer
Arbeitsleistung 50 % seiner früheren Dienstbezüge in
Höhe von nunmehr noch monatlich 3.000 bis 3.500 DM erhalten
und gleichzeitig dank seiner fachlichen Fähigkeiten ein
Bauunternehmen auf den Namen seiner Ehefrau führen konnte.
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker |