BGH,
Beschl. v. 18.4.2007 - 2 ARs 32/07 2 AR 25/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 32/07
2 AR 25/07
vom
18.4.2007
betreffend die Strafanzeige
gegen
wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit u. a.
hier: Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung gemäß
§ 13 a StPO
des Rechtsanwalts als Bevollmächtigter der
Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch, New York, USA, und
weiterer usbekischer Staatsangehöriger
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18.4.2007
beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird
abgelehnt.
Gründe:
Dem Antrag, auf eine gegen den ehemaligen Innenminister der gerichtete
Strafanzeige gemäß § 13 a StPO das
zuständige Gericht zu bestimmen, kann wegen Fehlens der
Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht stattgegeben
werden (vgl. BGHSt 33, 97 m. w. N.).
1
Die angezeigten Folterstraftaten, die vor dem Inkrafttreten des
Völkerstrafgesetzbuches am 30. Juni 2002 begangen wurden,
unterliegen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Nach § 6 Nr.
9 StGB gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des
Tatorts für im Ausland begangene Taten, wenn die
Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines verbindlichen
zwischenstaatlichen Abkommens zu ihrer Verfolgung verpflichtet ist.
Nach Artikel 5 des hier einschlägigen Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. II 1990 S. 246; 1993
S. 715) hat die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat
Folterhandlungen jedoch nicht unabhängig von weiteren
Anknüpfungspunkten zu verfolgen, sondern nur dann, wenn sie
entweder in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet oder an
Bord eines in Deutschland eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeuges
begangen werden, oder wenn der Verdächtige oder das Opfer
Deutsche sind oder wenn sich der Verdächtige in
2
- 3 -
Deutschland befindet und nicht an einen anderen Vertragsstaat
ausliefert wird. Keine dieser zusätzlichen Voraussetzungen
liegt im vorliegenden Fall vor.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Roggenbuck Appl |