BGH,
Beschl. v. 18.4.2007 - 3 StR 127/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 127/07
vom
18.4.2007
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 18.4.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 28. November 2006 im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie der
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26.
März 2007 ausgeführt:
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"Die Revision deckt mit der Sachrüge zum Schuldspruch
hinsichtlich der Fälle Ziffer II.1 und 2 der
Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
auf. Das Landgericht hat insoweit zu Recht den Tatbestand des
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG angenommen. Das
Tatbestandsmerkmal des Mit-Sich-Führens nach dieser Vorschrift
ist schon dann erfüllt, wenn die
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Schusswaffe sich in Griffweite befindet oder der Täter sich
ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (BGHSt 43,
8, 10; BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mit-Sich-Führen 1, 5;
Tröndle/Fischer StGB 54. Auflage § 244 Rdn. 12 m.w.N.
aus der Rspr.). Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte in den
Fällen 1 und 2 aus seiner Wohnung heraus an Kunden Marihuana,
das diese vorher bestellt hatten. Das Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln war damit bereits durch die Bestellung
erfüllt, wurde mit dem Betreten der Wohnung durch die Kunden
und damit auch der Wohnungsdiele, in welcher sich die Schusswaffen
befanden, fortgeführt und erst mit dem Verlassen der Wohnung
nach Erhalt der Ware beendet. Mithin war mit dem Einlassen in die
Wohnung nach Sachlage ein gemeinsamer Aufenthalt des Angeklagten und
des Kunden in der Diele in weiterer Erfüllung des
Tatbestandsmerkmals des Handeltreibens erforderlich.
Keinen Bestand kann jedoch die Verurteilung nach § 30a Abs. 2
Nr. 2 BtMG im Fall Ziffer II.3 haben. Nach den Feststellungen wurde das
aus den Niederlanden eingeführte Rauschgift nicht in die
Wohnung des Angeklagten, in welcher sich die Schusswaffen befanden,
verbracht, sondern bereits zuvor von der Polizei in dem für
den Transport benutzten Kraftfahrzeug beschlagnahmt. Dass der
Angeklagte oder einer seiner Tatbeteiligten bei der Beschaffungsfahrt
Schusswaffen bei sich geführt haben, ist nicht festgestellt.
Der Angeklagte hat sich danach im Fall Ziffer II.3 wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §
30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG strafbar gemacht, weshalb der Schuldspruch
entsprechend abzuändern ist. § 265 StPO steht nicht
entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als
geschehen hätte verteidigen können.
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Der Strafausspruch hat Bestand. Entgegen der Auffassung der Revision
durfte das Landgericht strafschärfend
berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht nur eine, sondern
zwei Schusswaffen griffbereit zur Verfügung hatte, weil
hierdurch die potentielle Gefährlichkeit erhöht war
und beide Waffen auch gleichzeitig hätten verwendet werden
können.
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Trotz der Schuldspruchänderung im Fall II.3 hat die
hierfür verhängte Einzelstrafe von drei Jahren und
damit auch die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand, weil sie angemessen im
Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO ist. Die Strafkammer hat
auch in diesem Fall von der Strafmilderung nach § 49 Abs. 2
StGB Gebrauch gemacht. Der Angeklagte hat tateinheitlich zwei
Straftatbestände verwirklicht. Trotz der polizeilichen
Sicherstellung ist die im Vergleich zu den Fällen 1 und 2
deutlich gesteigerte Menge des eingeführten Rauschgifts sowie
die insgesamt professionelle Tatbegehung zu seinen Lasten zu
berücksichtigen. Dass der Angeklagte in diesem Fall lediglich
beabsichtigte, das Rauschgift teilweise wiederum aus der Wohnung, in
welcher sich die Waffen befanden, heraus zu verkaufen, hat das
Landgericht ausdrücklich strafmildernd zu seinen Gunsten
berücksichtigt."
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Dem schließt sich der Senat an. Ergänzend wird
bemerkt, dass es entgegen der Auffassung des Landgerichts für
die Erfüllung des Qualifikationsmerkmals
"Mitsichführen einer Schusswaffe" beim Handeltreiben nach
§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht ausreicht, dass der Angeklagte
die eingeführten
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Betäubungsmittel später in seiner Wohnung unter
Mitsichführen einer Schusswaffe "seinem Tatplan entsprechend"
verkaufen wollte. Für die Annahme eines vollendeten
Qualifikationstatbestandes ist es erforderlich, dass sowohl der
Grundtatbestand wie auch das Qualifikationsmerkmal vollendet sind.
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