BGH,
Beschl. v. 18.4.2007 - 5 StR 85/07
5 StR 85/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18.4.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18.4.2007
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 7. Juli 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe
zum Betrug und wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit falscher
Verdächtigung verurteilt wird,
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird
gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-onsverfahrens,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs, versuchten Betrugs
und falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der
Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine hiergegen
gerichtete Revision hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen
Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Das Landgericht ist im ersten Tatkomplex zu Unrecht von einer
sukzessiven Mittäterschaft ausgegangen. Es nimmt zwar
zutreffend an, dass der Betrugstatbestand vollendet war, nachdem auf
dem Grundstück des Zeugen S. die Grundschuld
täuschungsbedingt bestellt worden war. Hinsichtlich des
Verhaltens des Angeklagten, der - auf Geheiß des
Haupttäters M. R. - die Grundschuld
bösgläubig erwarb, um R. ein Vorgehen aus der
Grundschuld gegen S. zu erleichtern, bejaht das Landgericht jedoch
rechtsfehlerhaft eine sukzessive Mittäterschaft des
Angeklagten. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit eine sukzessive
Mittäterschaft im Rahmen des Betrugstatbestands zwischen
Vollendung und Beendigung in der vorliegenden Fallgestaltung, in der es
nach Eingreifen des Angeklagten zu keiner weiteren Schadensvertiefung
gekommen ist, überhaupt noch möglich ist (vgl. BGHR
StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5; BGH NStZ 1984, 548;
1997, 82; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. §
25 Rdn. 21). Mittäterschaft scheidet schon deshalb aus, weil
der Tatbeitrag des Angeklagten eher untergeordnet war und er keine
wesentlichen Vorteile zu erwarten hatte. Als er von dem
Haupttäter in das Geschehen einbezogen wurde, war die
Grundschuld nicht nur schon bestellt; der Angeklagte entwickelte auch
selbst kaum Aktivitäten. Es gelang zudem später
nicht, aus der Grundschuld einen finanziellen Gewinn zu ziehen. Bei
dieser Sachlage hat der Angeklagte lediglich nach Vollendung der Tat
und vor ihrer Beendigung Beihilfe geleistet. Der Senat stellt deshalb
den Schuldspruch auf Beihilfe zum Betrug um.
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Die Annahme des Landgerichts, im zweiten Tatkomplex bestehe zwischen
dem versuchten Betrug und der falschen Verdächtigung
Tatmehrheit, begegnet gleichfalls durchgreifenden Bedenken. Mit der
bewusst wahrheitswidrigen Einlassung gegenüber dem
Landeseinwohnermeldeamt Berlin, mit der der Angeklagte behauptet hatte,
er habe das Bußgeld einschließlich der
Gebühren bereits an den Beamten H. bezahlt, beging er nicht
nur die für den Betrugstatbestand (§ 263 StGB)
relevante Täuschungshandlung, sondern begann zugleich mit der
falschen Verdächtigung (§ 164 StGB). Mit der
späteren Anzeigeerstattung hat der Angeklagte jeweils nur die
begonnene
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Tathandlung weiter fortgesetzt und vertieft. Sie war darauf gerichtet,
den falschen Eindruck zu erwecken, der Beamte H. habe das bereits
gezahlte Bußgeld veruntreut und der Angeklagte sei von seiner
Zahlungspflicht frei geworden. Der Senat korrigiert dementsprechend den
Schuldspruch dahingehend, dass der Angeklagte einer tateinheitlichen
Verwirklichung der beiden Tatbestände schuldig ist.
Hinsichtlich des Schuldumfangs des versuchten Betrugs ist anzumerken,
dass insoweit nur die Gebühren in Höhe von 36 DM in
Ansatz gebracht werden können. Das Bußgeld in
Höhe von 500 DM hat außer Betracht zu bleiben, weil
die durch Täuschung unternommene Abwendung der
Verhängung oder Vollstreckung bußgeld- oder
strafrechtlicher Sanktionen vom Schutzbereich des Tatbestands des
§ 263 StGB nicht erfasst wird (BGHSt 38, 345, 351; 43, 381,
405 f.).
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Gegen den geänderten Schuldspruch hätte sich der
Angeklagte nicht wirksamer verteidigen können. Die
Änderung zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach
sich. Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von
den Subsumtionsfehlern nicht beeinflusst sind. Der neue Tatrichter kann
jedoch neue Feststellungen treffen, soweit diese den bisher getroffenen
nicht widersprechen.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Schaal |