BGH,
Beschl. v. 18.8.2004 - 5 StR 323/04
5 StR 323/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer
Menge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2004
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten
C wird das Urteil des
Landger ichts Berlin vom 10.
März 2004 nach
§ 349
Abs. 4 StPO hinsichtlich der
Anordnung des Verfalls von
Wertersatz aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
StPO
als unbegr ündet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird
die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n
d e
Währ end die
weitergehende Revision offensichtlich
unbegründet ist,
hat das angefochtene Urteil
hinsichtlich der Verfallsanordnung
keinen Be-
stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend
ausgeführt:
„Jedoch kann die Anordnung des Verfalls von
Wertersatz nicht beste-
hen bleiben. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, ob das
Erlangte noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Auch
hat
sich das Landgericht nicht erkennbar mit der Härtevorschrift
des § 73c
StGB auseinandergesetzt, so
daß weder
überprüft werden kann,
ob
hier (ausnahmsweise) die
Voraussetzungen einer unbilligen
Härte im
Sinne von Abs. 1 Satz 1 dieser Vor
schrift vorliegen noch ob die Straf-
kammer das ihr in Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift eingeräumte
Ermes-
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sen rechtsfehlerfrei ausgeübt
hat (vgl. BGH,
Beschluß vom 8. Janu-
ar 2002 - 4 StR 345/01).“
Der Aufhebung von
Feststellungen bedarf es nicht. Der
maßgebliche
Bruttogewinn ist rechtsfehlerfrei festgestellt. Es obliegt dem neuen
Tatrichter,
ergänzende, für die Entscheidung nach § 73c
StGB wesentliche Feststellun-
gen zu treffen, die
den bisher rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen
nicht widerspr echen dürfen. Auf die
Möglichkeit einer Verfahrensweise nach
§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO wird hingewiesen.
Basdorf
Häger
Gerhardt
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