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BGH, Beschluss vom 18. August 2004 - 5 StR 323/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 18.8.2004 - 5 StR 323/04
5 StR 323/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
            Menge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2004
beschlossen:
 
 1.  Auf die Revision des Angeklagten C   wird das Urteil des
Landger ichts  Berlin  vom  10.  März  2004  nach  §  349
Abs. 4  StPO hinsichtlich  der  Anordnung  des Verfalls von
Wertersatz aufgehoben.
 
2.  Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegr ündet verworfen.
 
 3.  Im Umfang der Aufhebung  wird die  Sache zu  neuer Ver-
handlung  und  Entscheidung,  auch  über  die  Kosten  des
Rechtsmittels,  an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
 
 G  r  ü  n  d  e
 
 Währ end  die  weitergehende  Revision  offensichtlich  unbegründet  ist,
hat  das  angefochtene  Urteil  hinsichtlich  der  Verfallsanordnung  keinen  Be-
stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
 
 „Jedoch kann die Anordnung des Verfalls von Wertersatz nicht beste-
hen bleiben. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, ob das
Erlangte noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Auch hat
sich das Landgericht nicht erkennbar mit der Härtevorschrift des § 73c
StGB  auseinandergesetzt,  so  daß  weder  überprüft  werden  kann,  ob
hier  (ausnahmsweise)  die  Voraussetzungen  einer  unbilligen  Härte  im
Sinne  von Abs. 1 Satz  1 dieser Vor schrift  vorliegen noch ob die Straf-
kammer das ihr in Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift eingeräumte Ermes-
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sen  rechtsfehlerfrei  ausgeübt  hat  (vgl.  BGH,  Beschluß  vom  8.  Janu-
ar  2002 - 4 StR 345/01).“
 
  Der  Aufhebung  von  Feststellungen bedarf  es nicht.  Der  maßgebliche
Bruttogewinn ist rechtsfehlerfrei festgestellt. Es obliegt dem neuen Tatrichter,
ergänzende, für die Entscheidung nach § 73c StGB wesentliche Feststellun-
gen  zu  treffen,  die  den  bisher  rechtsfehlerfrei  getroffenen  Feststellungen
nicht widerspr echen  dürfen. Auf die  Möglichkeit einer Verfahrensweise nach
§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO wird hingewiesen.
 
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