BGH,
Beschl. v. 18.8.2009 - 1 StR 107/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 107/09
vom
18. August 2009
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen Freiheitsberaubung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom
12. September 2008, soweit es ihn betrifft, am 18. August 2009
beschlossen:
1. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im
Fall III 3 der Urteilsgründe auf die rechtlichen
Gesichtspunkte des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und des
Diebstahls beschränkt.
2. Im Übrigen wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben
a) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall III 3 der
Urteilsgründe;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
1. Die Strafkammer hat, soweit es den Angeklagten betrifft, ohne diesen
benachteiligende Rechtsfehler folgendes festgestellt:
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a) Der frühere Mitangeklagte B. , der keine Revision eingelegt
hat, erbeutete zusammen mit einem Unbekannten am 5. Oktober 2007 bei
einem Einbruch Schmuck und Uhren im Wert von 90.000,-- €.
Später war ihm der Angeklagte beim Verkauf der schwer
absetzbaren Beute behilflich (Fall III 2 der Urteilsgründe).
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b) Am 18. November 2007 überfielen zwei Täter den 70
Jahre alten P. K. in seiner Wohnung, fesselten ihn mit einem Klebeband
und erbeuteten Uhren und Schmuck im Wert von etwa 10.000,-- €.
K. wurde erst nach Stunden befreit.
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Bei diesen Tätern, die die Strafkammer nicht sicher
identifizieren konnte - den Freispruch des Mitangeklagten H. von diesem
Vorwurf hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch
Urteil von heute aufgehoben - handelte es sich nicht um B. und den
Angeklagten. Diese waren zwar nicht am Tatort, jedoch an der Planung
und Vorbereitung der Tat maßgeblich beteiligt. Die
Strafkammer geht davon aus, dass sie nur einen Wohnungseinbruch
wollten. Es sei vereinbart gewesen, dass die Tat abgebrochen werde,
wenn der Geschädigte zu Hause sein sollte. Dass die Tat
dennoch zu einem Raub eskaliert sei, nachdem die am Tatort anwesenden
Täter unmittelbar zum Wohnungseinbruch angesetzt hatten, sei
ein nur von diesen zu verantwortender Exzess, der dem Angeklagten und
B. nicht zugerechnet werden
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könne. Der Angeklagte und B. erfuhren jedoch alsbald den
tatsächlichen Tatablauf in allen Details. Die Beute wurde vom
Angeklagten noch am gleichen Tag verkauft (Fall III 3 der
Urteilsgründe).
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte im Fall
III 2 der Urteilsgründe wegen Hehlerei und
Begünstigung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
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Im Fall III 3 der Urteilsgründe wurde der Angeklagte wegen
versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit dem in dem Raub
enthaltenen Diebstahl sowie mit Freiheitsberaubung durch Unterlassen
schuldig gesprochen. Insoweit ist ausgeführt, auch wenn der
Angeklagte die Fesselung K. s nicht gewollt habe, hätte er
(ebenso wie B. ) wegen seiner Beteiligung an der Planung der Tat als
Einbruch dafür sorgen (können und) müssen,
dass K. befreit wird, nachdem er vom wahren Tatablauf erfahren hatte.
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Aus den genannten Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und zwei Monaten gebildet.
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3. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge
gestützte Revision des Angeklagten, die zur Verurteilung wegen
Freiheitsberaubung durch Unterlassen näher ausgeführt
ist.
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Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall III 3 der
Urteilsgründe die Strafverfolgung auf die rechtlichen
Gesichtspunkte des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und des
Diebstahls beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO); dies
führte zur Aufhebung der Einzelstrafe im Fall III 3
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der Urteilsgründe und der Gesamtfreiheitsstrafe (§
349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen bleibt die Revision erfolglos
(§ 349 Abs. 2 StPO).
a) Die Überprüfung des Schuldspruchs im Fall III 2
der Urteilsgründe hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. Dies bedarf keiner näheren
Ausführungen.
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b) Gleiches gilt, soweit der Angeklagte im Fall III 3 wegen versuchten
Wohnungseinbruchdiebstahls und Diebstahls verurteilt ist.
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c) Wie auch der Generalbundesanwalt und die Verteidigung im Kern
übereinstimmend näher ausgeführt haben, kann
die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung durch Unterlassen keinen
Bestand haben. Pflichtwidriges Vorverhalten, dies liegt hier vor,
führt nur dann zu einer Garantenstellung, wenn es die nahe
liegende Gefahr des Eintritts des konkret zu untersuchenden
tatbestandsmäßigen Erfolgs begründet (vgl.
BGH NStZ 2000, 583; NStZ 1998, 83 jew. m.w.N.). Wenn, wie die
Strafkammer festgestellt hat, ausdrücklich abgemacht ist, dass
der Einbruch sofort abgebrochen wird, wenn der Wohnungsinhaber anwesend
ist, begründet dies nicht die nahe liegende Gefahr, dass der
Wohnungsinhaber (beraubt und) gefesselt zurückbleibt.
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d) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend näher
ausgeführt und belegt hat, erscheint auf der Grundlage der
übrigen Feststellungen hinsichtlich der unterbliebenen
Befreiung K. s eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung
jedenfalls nicht ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass die Strafkammer
die Strafverfolgung auf die von ihr abgeurteilten Delikte
beschränkt hat, käme jedoch eine
Schuldspruchänderung durch den Senat schon im Blick auf
§ 265 StPO hier nicht in Betracht. Unter diesen
Umständen nimmt der Senat aus
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Gründen der Prozessökonomie eine
Verfahrensbeschränkung auf die genannten rechtlichen
Gesichtspunkte vor.
e) Nachdem die Strafkammer die strafschärfende Wirkung der
Freiheitsberaubung betont hat, führt diese
Verfahrensbeschränkung zur Aufhebung des Strafausspruchs im
Fall III 3 und der Gesamtstrafe. Die Einzelstrafe im Fall III 2 bleibt
unberührt. Ebenso können die die Strafzumessung
betreffenden Feststellungen bestehen bleiben.
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Erwägungen darüber, ob die bisher verhängte
Strafe auch auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs
angemessen sein könnte, sind dem Senat mangels
tragfähiger Rechtsgrundlage verwehrt (BVerfG NJW 2007, 2977,
2982).
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4. Eine Erstreckung der Entscheidung auf den im Fall III 3 der
Urteilsgründe identisch verurteilten früheren
Mitangeklagten B. kommt nicht in Betracht, weil sich die
Schuldspruchänderung aus einer Verfahrensbeschränkung
ergibt (BGH, Beschl. vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 359/08; BGH b. Becker
NStZ-RR 2002, 103 m.w.N.).
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Nack Wahl Elf
Graf Jäger |