BGH,
Beschl. v. 18.12.2001 - 1 StR 501/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 501/01
vom
18. Dezember 2001
in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Dezember 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau
vom 2. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen,
daß der Angeklagte von den beiden Taten nicht nach §
24 Abs. 2 StGB zurückgetreten ist. Nicht einmal - was das
Landgericht verkennt - ein freiwilliges und ernsthaftes
Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, hätte
zu seiner Straflosigkeit führen können. Da beide
Taten vollendet wurden, wäre dies nur dann nach § 24
Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. StGB möglich gewesen, wenn seine
Tatbeiträge nicht zur Vollendung beigetragen hätten
(BGHSt 28, 346). Der Angeklagte hatte jedoch auf der Grundlage
gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernde
Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen geleistet, die
ebensowenig wie der in der Mitverabredung der räuberischen
Erpressung und der Mitgestaltung des Tatplans liegende psychische
Tatbeitrag des Angeklagten ihre Bedeutung verloren, als er sich jeweils
entschloß, an der tatbestandsmäßigen
Ausführungshandlung nicht teilzunehmen.
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