BGH,
Beschl. v. 18.12.2002 - 2 StR 477/02
2 StR 477/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2002
in der Strafsache gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 18. Dezember 2002
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad
Kreuznach vom 27. Juni 2002 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen
tateinheitlich zum Totschlag begangener Unterschlagung
entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Schuldspruch wegen tateinheitlich zum Totschlag begangener
Unterschlagung muß im Hinblick auf die
Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1 StGB
entfallen. Nach der Entscheidung des 1. Strafsenats des
Bundesgerichtshofes vom 6. Februar 2002 (BGHSt 47, 243) tritt die
Unterschlagung gegenüber allen tateinheitlich verwirklichten
Tatbeständen mit höherer Strafdrohung
zurück; auf eine mögliche unterschiedliche
Schutzrichtung der Tatbestände kommt es danach nicht an (zum
kontroversen Meinungsstand in der Literatur vgl.
Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 246 Rdn. 23 m.w.N.).
Der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß, diese
Rechtsfrage grundsätzlich neu zu prüfen. Durch die
Änderung des Schuldspruchs ist der Angeklagte nicht beschwert.
Der Rechtsfolgenausspruch ist hier nicht berührt, da die
Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands bei der
Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden kann (BGHSt
19, 189; BGH NStZ-RR 1996, 21). Es ist auszuschließen,
daß das Schwurgericht bei anderer Beurteilung der Konkurrenz
zu einer milderen Strafe gelangt wäre.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zu Lasten des
Angeklagten ergeben.
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