BGH,
Beschl. v. 18.12.2007 - 1 StR 411/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 411/07
vom
18.12.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18.12.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
München II vom 17. April 2007 im Maßregelausspruch
aufgehoben. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt entfällt aus den Gründen des am
heutigen Tage in dieser Sache verkündeten Urteils.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
(§ 473 Abs. 4 StPO).
Zum Strafausspruch bemerkt der Senat ergänzend: Die
Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat das Vorliegen
eines minder schweren Falles geprüft und mit
tragfähigen Gründen verneint. Auch kam die nochmalige
Strafrahmenverschiebung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB
nicht in Betracht. Allein die schriftlich und in der Hauptverhandlung
erklärte Entschuldigung sowie die
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angebotene Ratenzahlung von 50 € aus seiner freiwilligen
Arbeitsleistung in der Justizvollzugsanstalt zur Wiedergutmachung des
materiellen Schadens erfüllen hier nicht die Voraussetzungen
für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs.
Nack Wahl Boetticher
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