BGH,
Beschl. v. 18.12.2008 - 3 StR 541/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 541/08
vom
18. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 18. Dezember 2008
gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2
und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 4. August 2008
a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Nötigung in
Tateinheit mit Bedrohung verurteilt worden ist, und das Verfahren
insoweit eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
zur Last;
b) im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der
Angeklagte wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen
Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten
verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
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mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht in einer den Anforderungen des
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise
ausgeführt und daher unzulässig. Das Rechtsmittel hat
auf die Sachrüge hin in dem aus dem Beschlusstenor
ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
angeführt:
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"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen
Sachrüge deckt zur Verurteilung hinsichtlich des Verbrechens
nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten auf.
Dagegen kann die Verurteilung wegen Nötigung [und] in
Tateinheit mit Bedrohung keinen Bestand haben, weil hinsichtlich dieser
ausgeurteilten Tatbestände Strafverfolgungsverjährung
eingetreten ist. Die Tat wurde am 8. Januar 1999 begangen. Ausweislich
der Verfahrensakten ist die erste Verfahrenshandlung, die
grundsätzlich geeignet gewesen wäre, die
Verjährung zu unterbrechen, durch die Vernehmung des
Beschuldigten am 10. Januar 2008 (Bl. 104 d.A.) erfolgt und damit nach
Eintritt der Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben und das Verfahren
einzustellen. Darauf, dass der Tatbestand der Bedrohung hinter
demjenigen der Nötigung im Wege der Gesetzeskonkurrenz
zurücktritt (BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2;
Senat, Urteil vom 03.08.2003 - 3 StR 137/03), kommt es nicht mehr
an…
Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der
für die Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung
verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe. Es ist daher
auf die für die Tat nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StPO
verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs
Monaten zu erkennen."
Eines Härteausgleichs, wie ihn das Landgericht bei der
Gesamtstrafenbildung vorgenommen hat (UA S. 19), bedurfte es nicht,
denn wären die Einzelstrafen aus den nach der hier
abgeurteilten Raubtat gegen den Angeklagten
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ergangenen Erkenntnissen vom 15. Mai 2001 und vom 7. Februar 2007 noch
nicht bezahlt gewesen, wären sie entweder gesondert bestehen
geblieben (§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2
StGB) oder ihre Einbeziehung hätte zu einer höheren
Freiheitsstrafe geführt (§ 55 Abs. 1 Satz 1,
§ 53 Abs. 2 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB). Der
Angeklagte hat daher durch die nicht mehr mögliche
Gesamtstrafenbildung keinen Nachteil erlitten.
Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer |