BGH,
Beschl. v. 18.2.2003 - 3 StR 3/03
3 StR 3/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Februar 2003
in der Strafsache gegen
wegen Landfriedensbruchs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 18. Februar 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Neubrandenburg vom 16. August 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat
in dem Umstand, daß sich der Angeklagte in die zweite Reihe
der durch Gewalttätigkeiten geprägten Gruppe begeben
und von dort lautstark Ratschläge zu den Festnahmeaktionen der
Polizei gegenüber den aktivsten Angreifern gegeben hat, ohne
Rechtsfehler eine Beteiligung im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB
gesehen. Bei den festgestellten besonderen Gegebenheiten hat es auch
den Tatvorsatz rechtsfehlerfrei bejaht. Im übrigen gibt
das Urteil Anlaß zu dem Hinweis, daß ein Tatrichter
entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit
oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als
unwiderlegt hinzunehmen braucht (BGHSt 34, 29, 34).
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