BGH,
Beschl. v. 18.2.2005 - 1 StR 40/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 40/05
vom
18.02.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18.02.2005
gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 9. November 2004 im Ausspruch
über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 163
Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dem
geständigen Angeklagten
liegt zur Last, als für den gesamten Kassenbereich
verantwortlicher
Angestellter einer Bank über einen Zeitraum von vier Jahren
mindestens
1.108.783,07 Euro aus der Kasse entnommen oder auf fingierte Konten
überwiesen
zu haben, um das Geld für eigene Zwecke zu verwenden. Gegen
dieses
Urteil wendet sich der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge und
der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat im Ausspruch über die
Gesamtfreiheitsstrafe Erfolg.
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Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen den
Angeklagten belastenden
Rechtsfehler ergeben. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher
Überprüfung stand, soweit es um die Bemessung der
Einzelstrafen geht. Jedoch
kann der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe nicht
bestehen bleiben.
Insoweit hat die vom Angeklagten erhobene
Aufklärungsrüge nach § 244
Abs. 2 StPO Erfolg.
Der Rüge liegt folgendes zugrunde:
Zum Schadensumfang und zur Schadenswiedergutmachung hat die
Strafkammer durch die Einvernahme des KHK K. festgestellt, der
Angeklagte
habe sich von dem veruntreuten Geld u. a. vier Eigentumswohnungen im
Gesamtwert von ca. 360.000 bis 380.000 Euro und eine Uhrensammlung im
Wert von insgesamt ca. 130.000 bis 150.000 Euro angeschafft. Um den
Schaden
wieder gut zu machen, habe er freiwillig ein Wertpapierdepot in der
Schweiz aufgelöst und insgesamt 80.609,33 Euro
zurückgezahlt. Der Verkauf
der vier Eigentumswohnungen und der Uhren sei von ihm in die Wege
geleitet,
ein notarielles Schuldanerkenntnis über ca. 700.000 Euro solle
von ihm unterzeichnet
werden.
Demgegenüber rügt der Angeklagte zu Recht, die
Strafkammer habe
nicht den Zeugen KHK R. zu dem von ihm erstellten Vermerk über
die
bereits durchgeführte Gewinnabschöpfung
gehört, aus dem sich ergebe, daß
nicht nur 80.609,33 Euro als echte Schadenswiedergutmachung zu
berücksichtigen
seien, sondern insgesamt 362.581,46 Euro, die schon
zurückgewonnen
worden wären.
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Zwar ist dem Generalbundesanwalt zuzugestehen, daß sich die
Strafzumessung
grundsätzlich mathematisierender Betrachtungsweise entzieht.
Wenn hier jedoch nicht nur die Aussicht besteht, daß der
Schaden bei der
Bank durch den Verkauf der Eigentumswohnungen "jedenfalls teilweise" (UA
S. 16) zurückgeführt werden kann, sondern bereits
über ein Drittel des entstandenen
Schadens zurückgewonnen sein sollte, so daß die
konkrete
Aussicht besteht, daß der Gesamtschaden fast
vollständig oder sogar ganz
ausgeglichen werden könnte, kann dies Auswirkungen auf die
Tatsachengrundlage für die Strafzumessung haben. Der Senat
vermag deshalb
nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei
vollständiger Aufklärung der
Schadenswiedergutmachung bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe zu
einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis
gelangt wäre.
Der Senat hat hier von den Möglichkeiten des § 354
StPO n. F. keinen
Gebrauch gemacht. Die Strafkammer konnte bisher hinsichtlich des zur
Schadensminderung
vorgesehenen Erlöses aus dem Verkauf von Wohnungen und
Uhrensammlung nur Schätzungen vornehmen. Es liegt nahe,
daß die Verkäufe
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inzwischen durchgeführt sind, so daß auch insoweit
präzisere Feststellungen
zu dem letztlich der Bank verbleibenden Schaden möglich
erscheinen. Dies
festzustellen und zu bewerten soll dem neuen Tatrichter in einer neuen
Hauptverhandlung
vorbehalten bleiben.
Wahl Boetticher Schluckebier
Kolz Graf |