BGH,
Beschl. v. 18.2.2005 - 2 StR 551/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 551/04
vom
18.02.2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 18.02.2005
gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 2. Juli 2004 im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der
Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht
zuständige Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer
Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten
hat zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte auf die
Nebenklägerin wütend
und wollte sie töten, nachdem sie ihn, der sich von ihr
trennen wollte, u. a.
bei seinem Arbeitgeber schlecht gemacht und seine Sachen teilweise vom
Balkon
geworfen hatte. Zu diesem Zweck öffnete er die Gasflasche an
einem
Gasgrill, den die Nebenklägerin für ihn zur Abholung
in der Garage bereitgestellt
hatte, und stellte die Gasflasche unter den Starter der
Leuchtstoffröhre
der Garage. In der geschlossenen Garage entwickelte sich ein
zündfähiges
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Luftgasgemisch, das sich etwa durch Einschalten des Lichtschalters
hätte entzünden
und eine Explosion mit Zerstörungen bis zu einer Entfernung
von 50
bis 100 m hätte verursachen können. Beim
Öffnen der Garage einige Stunden
später bemerkte die Nebenklägerin den Gasgeruch.
Entgegen den Erwartungen
des Angeklagten betätigte sie den Lichtschalter nicht. Ein
hinzugerufener
Nachbar schloß die Gasflasche, Schaden entstand nicht.
Die Strafkammer hat das Geschehen rechtsfehlerfrei als einen
heimtückischen
und mit gemeingefährlichen Mitteln begangenen Mordversuch
gewertet.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind aus den zutreffenden
Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
3. Januar
2005 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Hingegen hält der Strafausspruch
rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat die Strafe dem nach §§ 49 Abs. 1
Nr. 1, 22, 23
StGB gemilderten Strafrahmen entnommen. Strafschärfend hat sie
- neben der
Verwirklichung von zwei Mordmerkmalen - die erhebliche kriminelle
Energie
des Angeklagten berücksichtigt. Er habe „die Tat
zielstrebig ausgeführt und die
vorhandenen, vorgefundenen Mittel möglichst effektiv
eingesetzt. Dies verdeutlicht
sich unter anderem in der von ihm vorgenommenen Positionierung der
Gasflasche unmittelbar unter dem nicht abgedeckten Starter der
Leuchtstoffröhre“.
Diese Handlungen waren aber erforderlich, um die von dem Angeklagten
beabsichtigte Explosion möglichst sicher
herbeizuführen. Die Kammer hat
daher nicht eine über die eigentliche
Tatbestandsverwirklichung hinausgehende
kriminelle Energie, sondern zu Lasten des Angeklagten gewertet,
daß er die
Tat überhaupt ins Werk gesetzt hat, anstatt von deren Begehung
Abstand zu
nehmen. Dies verstößt gegen das
Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3
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StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 106; 2001, 295; BGHR StGB § 46
Abs. 2 Wertungsfehler
14). Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs,
weil der Senat nicht ausschließen kann, daß die
Strafe bei fehlerfreier Strafzumessung
niedriger ausgefallen wäre.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Roggenbuck |