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BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 14/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 18.2.2009 - 1 StR 14/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 14/09
vom
18. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 2008 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen sowie des sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Falls II. 1 der Urteilsgründe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1
Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, dass die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 1 wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB keinen Bestand hat, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
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Danach ist der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe allein des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB aF schuldig.
3
Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert und neu gefasst.
4
Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Sowohl die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe können bestehen bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO). Zwar hat das Landgericht bei den Einzelstrafaussprüchen strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte tateinheitlich mehrere Delikte verwirklicht hat, also strafschärfend auch auf die verjährte Tat abgestellt. Angesichts der jeweiligen Tatbilder und der besonders zu gewichtenden erheblichen Tatfolgen für das Opfer schließt der Senat jedoch aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitlich begangene, verjährte Straftat des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Fall II. 1 auf eine niedrigere Einzel- oder in der Gesamtschau auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
5
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf



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