BGH,
Beschl. v. 18.2.2009 - 1 StR 14/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 14/09
vom
18. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 14. Oktober 2008 im Schuldspruch dahin
abgeändert, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in
Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen sowie des
sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung
des Schuldspruchs hinsichtlich des Falls II. 1 der
Urteilsgründe; im Übrigen ist sie
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1
Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, dass die
Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 1 wegen tateinheitlich
begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB keinen
Bestand hat, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
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Danach ist der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe
allein des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß
§ 176 Abs. 1 StGB aF schuldig.
3
Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert und
neu gefasst.
4
Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des
Strafausspruchs. Sowohl die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe
können bestehen bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO). Zwar hat
das Landgericht bei den Einzelstrafaussprüchen
strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte tateinheitlich
mehrere Delikte verwirklicht hat, also strafschärfend auch auf
die verjährte Tat abgestellt. Angesichts der jeweiligen
Tatbilder und der besonders zu gewichtenden erheblichen Tatfolgen
für das Opfer schließt der Senat jedoch aus, dass
das Landgericht ohne die tateinheitlich begangene, verjährte
Straftat des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Fall II. 1
auf eine niedrigere Einzel- oder in der Gesamtschau auf eine niedrigere
Gesamtstrafe erkannt hätte.
5
Nack Kolz Hebenstreit
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