BGH,
Beschl. v. 18.2.2009 - 1 StR 4/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 4/09
vom
18. Februar 2009
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
StGB § 261 Abs. 1 Satz 1
StGB § 261 Abs. 9 Satz 2
1. Im Rahmen der Strafbarkeit des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB
rührt bei der Bestechung nach § 334 StGB als Vortat
auch das Bestechungsgeld, das der Bestechende zahlt, aus der Tat her.
2. Bei der Beurteilung, ob der Täter der Geldwäsche
sich zugleich wegen der Vortat strafbar i.S.d. § 261 Abs. 9
Satz 2 StGB gemacht hat, ist allein auf das deutsche Recht abzustellen.
BGH, Beschl. vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09 - LG Stuttgart
in der Strafsache
gegen
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wegen Geldwäsche
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2009
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 30. April 2008 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Geldwäsche in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung es zu Bewährung ausgesetzt
hat. Außerdem hat es die Einziehung eines Betrages von
398.628,13 Euro zuzüglich auflaufender Zinsen angeordnet.
Hiergegen wendet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts
gestützte Revision der Angeklagten. Die Nachprüfung
des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die Verurteilung wegen Geldwäsche in zwei tatmehrheitlichen
Fällen begegnet keinen Bedenken.
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I. Nach den Feststellungen des Landgerichts wirkte die Angeklagte von
1999 bis 2002 an der Zahlung von Bestechungsgeldern in Höhe
von rund 1,15 Millionen Euro an ihren Bruder, einen Amtsträger
im georgischen Transportmi-
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nisterium, mit. Dabei leisteten die in Deutschland ansässigen
Firmen B. und F. an den Bruder der Angeklagten Zuwendungen, aufgrund
derer dieser pflichtwidrig auf die Vergabe von georgischen
CEMT-Genehmigungen Einfluss nahm, die die beiden Unternehmen im
internationalen Straßentransport nutzten und dadurch
Wettbewerbsvorteile erzielten. Die Angeklagte stellte in Kenntnis des
Verwendungszwecks ihre deutschen Bankkonten zur Verfügung,
nahm die dorthin überwiesenen Bestechungsgelder für
ihren Bruder in Empfang und verfügte nach dessen Weisungen
darüber, indem sie Überweisungen auf diverse andere
Konten tätigte oder Beträge in bar abhob und
weiterleitete. Dies tat die Angeklagte in erster Linie, um ihren Bruder
zu unterstützen.
II. Damit hat sich die Angeklagte der Geldwäsche in zwei
Fällen schuldig gemacht, § 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2
Nr. 2a, Abs. 2 Nr. 2, § 53 StGB.
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1. Das Landgericht hat zu Recht die Bestechung des georgischen
Amtsträgers nach § 334 Abs. 1, § 335 Abs. 2
Nr. 1 und Nr. 3 StGB i.V.m. Art. 2 § 1 und § 4
IntBestG als Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB gewertet.
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a) Zwar stellt - wie die Revision zutreffend ausführt - der
vom Bruder der Angeklagten nach georgischem Recht erfüllte
Straftatbestand der Annahme von Bestechungsgeldern
(„Accepting Bribes“ - Art. 338 of Criminal Code of
Georgia [in der englischen Übersetzung]) selbst eine Vortat
gemäß § 261 Abs. 1 StGB dar. Denn nach
§ 261 Abs. 8 StGB stehen den in § 261 Abs. 1 und Abs.
2 StGB bezeichneten Gegenständen solche gleich, die aus einer
im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 der Vorschrift bezeichneten
Art herrühren, wenn die Tat - wie vorliegend - auch am Tatort
mit Strafe bedroht ist. An die aus dieser Vortat zweifelsohne
herrührenden Gegenstände (die Bestechungsgelder)
knüpfen die Tathandlungen der Geldwäsche an. Auch hat
sich die Angeklagte durch die von ihr verwirklichten Tathandlungen nach
georgischem Recht der „Komplizen-
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schaft“ („Accomplice“ - Art. 24 Nr. 3,
Art. 25 of Criminal Code of Georgia [in der englischen
Übersetzung]) zur Annahme von Bestechungsgeldern
(„Accepting Bribes“ - Art. 338 of Criminal Code of
Georgia [in der englischen Übersetzung]) strafbar gemacht.
b) Dennoch war das Landgericht durch die in § 261 Abs. 9 Satz
2 StGB enthaltene Konkurrenzregel nicht gehindert, die Bestechung des
georgischen Amtsträgers nach § 334 Abs. 1, §
335 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB i.V.m. Art. 2 § 1 und
§ 4 IntBestG als Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1
StGB zu werten.
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§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB beinhaltet zum einen einen
persönlichen Strafausschließungsgrund und zum
anderen eine Konkurrenzregel, die eine Strafbarkeit wegen
Geldwäsche immer dann ausschließt, wenn der
Geldwäscher bereits an der Vortat beteiligt ist, also
täterschaftlich gehandelt oder an ihr teilgenommen hat.
Demnach geht auch die Beihilfe zur Vortat der Anschlusstat vor, wenn
Beihilfe- und Geldwäschehandlung identisch sind (vgl. BGH NJW
2000, 3725). Dies setzt jedoch tatsächlich eine Strafbarkeit
wegen Beteiligung an der Vortat voraus und beurteilt sich anhand einer
konkreten Betrachtungsweise nach deutschem Recht. Denn Ziel der
Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ist die Vermeidung von
Doppelbestrafungen in den Fällen, in denen der
Vortäter Geldwäschehandlungen vornimmt (BTDrucks.
13/8651 S. 11; 13/6620 S. 7; BGH NJW 2000, 3725; Neuheuser in
MüKo-StGB § 261 Rdn. 41). Das Verbot der
Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG ist jedoch auf die
Verurteilungen durch denselben Staat beschränkt und gilt daher
- soweit keine bi- oder multilateralen Übereinkommen bestehen
- bei ausländischen Verurteilungen nicht (vgl. Fischer, StGB
56. Aufl. § 51 Rdn. 16 m.w.N.).
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Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszwecks ist deshalb bei der
Beurteilung, ob der Täter der Geldwäsche sich
zugleich wegen der Vortat strafbar
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i.S.d. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB gemacht hat, allein auf das
deutsche Recht abzustellen. Da das Tätigwerden der Angeklagten
nach deutschem Recht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt
der Geldwäsche strafbar ist, kommt die Konkurrenzregel des
§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zum Tragen. Auf die nach
georgischem Recht gegebene Strafbarkeit der Angeklagten wegen
„Komplizenschaft“ („Accomplice“
- Art. 24 Nr. 3, Art. 25 of Criminal Code of Georgia [in der englischen
Übersetzung]) - zur Annahme von Bestechungsgeldern
(„Accepting Bribes“ - Art. 338 of Criminal Code of
Georgia [in der englischen Übersetzung]) durch ihren Bruder
kommt es hierbei nicht an.
2. Aus demselben Grund kommt der Angeklagten auch der
persönliche Strafausschließungsgrund des §
261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zu Gute.
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3. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Revision, wonach bei
der Bestechung als Vortat die Bestechungsgelder als Tatmittel nicht aus
der Vortat „herrühren“ (allgemein zu der
Ansicht, nach der die instrumenta sceleris nicht unter die Vorschrift
des § 261 StGB fallen - vgl. etwa Neuheuser in
MüKo-StGB § 261 Rdn. 44; Ruhmannseder in BeckOK-StGB
§ 261 Rdn. 16 jeweils m.w.N.) und somit nicht von §
261 StGB erfasst werden. Zutreffend ist das Landgericht davon
ausgegangen, dass die Gelder, die die Bestechenden an den
ausländischen Amtsträger gezahlt haben, auch beim
Straftatbestand der Bestechung (und nicht nur bei der Bestechlichkeit)
aus dieser Tat herrühren und somit der Geldwäsche
gemäß § 261 StGB unterfallen. Denn ein
Gegenstand ist dann als bemakelt i.S.d. § 261 Abs. 1 StGB
anzusehen, wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne
eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen
lässt (vgl. Neuheuser in MüKo-StGB § 261
Rdn. 43; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl.
§ 261 Rdn. 8; Ruhmannseder in BeckOK-StGB § 261 Rdn.
15).
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a) Der Gesetzgeber hat weder im Wortlaut der Vorschrift des §
261 StGB noch in den Gesetzesmaterialien klare Konturen für
Inhalt und Grenzen des Tatbestandsmerkmals
„herrühren“ geschaffen (zum Meinungsstand
über die Auslegung dieses Begriffs vgl. Voß, Die
Tatobjekte der Geldwäsche 2006 S. 30 ff.). Vielmehr hat er die
Ausfüllung dieses Merkmals der Rechtsprechungspraxis
überlassen (vgl. Barton NStZ 1993, 159, 160). Allerdings zeigt
schon der verwendete Begriff, dass der Anspruchsgegenstand nicht
notwendig unmittelbar aus der Vortat stammen muss (vgl. Hoyer in
SK-StGB 116. Lfg. § 261 Rdn. 1, 10). Nach seinem allgemeinen
Wortsinn bedeutet der Begriff „Herrühren“
lediglich „stammt von etwas her, leitet sich von etwas her,
hat seine Ursache in etwas“ (vgl. Brockhaus-Wahrig, Deutsches
Wörterbuch 3. Bd. 1981 S. 512). Gleiches ergibt sich aus dem
englischen Originaltext des Übereinkommens der Vereinten
Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl II 1993, 1137 ff.), mit dem
sich die Bundesregierung verpflichtet hatte, Geldwäsche unter
Strafe zu stellen. Hier lautet die maßgebliche Formulierung
„is derived from“ (vgl. BGBl II 1993, 1136, 1138,
1140, 1142), was ebenfalls bedeutet „sich von etwas
ableiten/herleiten“.
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Demnach genügt es grundsätzlich, wenn zwischen dem
Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, wenn also der
Gegenstand seine Ursache in der rechtswidrigen Tat hat (vgl. auch
BTDrucks. 12/3533 S. 12). Indes ist es nicht zwingend, dass der
Täter den Gegenstand aus der für ihn strafbaren
Handlung erlangt. Im Falle der Bestechung nach § 334 StGB ist
vielmehr der bezahlte Bestechungslohn ein inkriminierter Gegenstand,
der der Geldwäsche unterfällt.
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b) Dieses Begriffsverständnis steht auch im Einklang mit dem
Willen des Gesetzgebers, den staatlichen Zugriff auf illegale
Vermögenswerte zu gewährleisten und deren
Einschleusen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zu
verhindern (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 26; BGHSt 50, 347, 354 m.w.N.).
Geschützt werden soll die Aufgabe der staatlichen
Rechtspflege, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen (BTDrucks.
12/3533 S. 11). Das Bedürfnis nach Bestrafung der
Geldwäsche ist auch international im Grundsatz allgemein
anerkannt und durch die staatsvertragliche Verpflichtung der
Bundesrepublik zur Einführung eines diesbezüglichen
Straftatbestandes vom deutschen Gesetzgeber vorausgesetzt worden (BGHSt
50, 347, 354). Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel kann aber nur dann
effektiv erreicht werden, wenn die Vorschrift des § 261 StGB
wirtschaftliche Transaktionen im Zusammenhang mit den Katalogtaten
weitgehend erfasst und daraus resultierende wirtschaftliche Vorteile
abgeschöpft werden. In den Fällen der Bestechung (und
nicht nur der Bestechlichkeit) - insbesondere eines
ausländischen Amtsträgers - ist daher der gezahlte
Bestechungslohn in den Bereich des § 261 StGB einbezogen.
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c) Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals
„Herrühren“ verstößt
auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Da das
Tatbestandsmerkmal schon im Hinblick auf die Funktion der Norm als
Auffangtatbestand (vgl. BGHSt 50, 347, 353 m.w.N.) eine weite Auslegung
zulässt, ist es
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von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, unter dem
Herrühren eines Gegenstandes aus der Vortat zu verstehen, dass
bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwischen dem Gegenstand und der
Vortat ein Kausalzusammenhang bestehen, der Gegenstand seine Ursache
also in der rechtswidrigen Tat haben, sich aus dieser ableiten lassen
muss.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf |