BGH,
Beschl. v. 18.2.2009 - 2 StR 593/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 593/08
vom
18. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 18. Februar 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 9. September 2008 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten
des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Gesamtstrafenausspruch bedarf einer eingehenden
Begründung, wenn die Gesamtstrafe sich auffallend von der
Einsatzstrafe entfernt (vgl. u. a. BGHR StGB § 54 Abs. 1
Bemessung 8). Im vorliegenden Fall wurde die Einsatzstrafe von zwei
Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten
erhöht und - abgesehen von einer floskelartigen Verweisung auf
vorangehende Strafzumessungserwägungen - nur strafmildernde
Umstände angeführt (UA S. 25). Auf
gesamtstrafenspezifische strafschärfende Umstände
wird zur Begründung der Gesamtstrafe nicht
ausdrücklich abgestellt. Der Senat kann jedoch den
Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, insbesondere UA S. 24,
entnehmen, dass der Tatrichter bei der erheblichen Erhöhung
der Einsatzstrafe zutreffend als gesamtstrafenspezifische
strafschärfende Umstände insbesondere den ganz
erheblichen Gesamtschaden und die schwerwiegenden Tatfolgen sowie die
Schädigung mehrerer Opfer im Blick hatte.
Danach weist die Gesamtstrafenbildung letztlich keinen Rechtsfehler auf.
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Cierniak Schmitt |