BGH,
Beschl. v. 18.2.2009 - 2 StR 603/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 603/08
vom
18. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 18. Februar 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz
vom 18. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat der Tatrichter die Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs
Monaten nur mit dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den
einzelnen Taten begründet und im Übrigen auf die bei
der Zumessung der Einzelstrafen angeführten Umstände
Bezug genommen. Dies entspricht grundsätzlich nicht der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der
Gesamtstrafenausspruch eingehend zu begründen ist, wenn sich
eine hohe Gesamtstrafe auffallend von der Einsatzstrafe - hier ein Jahr
acht Monate - entfernt (vgl. u.a. BGHR StGB § 54 Abs. 1
Bemessung 8; BGH wistra 2004, 383; StV 2006, 402; 2007, 633 jeweils
m.w.N.). Da das Landgericht jedoch bei der Bemessung der Einzelstrafen
auch strafschärfende gesamtstrafenspezifische
Umstände angeführt hat, etwa die Verwirklichung einer
Vielzahl von Verbrechenstatbeständen (UA S. 33), kann der
Senat ausschlie-
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ßen, dass es sich rechtsfehlerhaft an der Summe der
Einzelstrafen orientiert hat.
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Cierniak Schmitt |