BGH,
Beschl. v. 18.1.2000 - 1 StR 661/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 661/99
vom
18. Januar 2000
in der Strafsache gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 6. September 1999, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch
über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das angefochtene Urteil hält im Ausspruch über die
Gesamtstrafe, soweit es den Angeklagten H. betrifft, erneut
sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Landgericht
§ 46a Nr. 2 StGB unerörtert gelassen hat. Zu einer
solchen Erörterung bestand nach den getroffenen Feststellungen
Anlaß.
Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hatte, nachdem das Urteil
des Landgerichts vom 16. Oktober 1998 durch Beschluß vom 5.
Mai 1999, soweit es den Angeklagten H. betraf, allein im Ausspruch
über die Gesamtstrafe aufgehoben worden war, wiederum allein
über diese zu entscheiden. Die Strafkammer ist zu der gleichen
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten gelangt.
Maßgeblich für die Bemessung war, daß der
Angeklagte mit dem Niedergang der Firma HK und umfangreichen
Insolvenzdelikten einen Schaden bei den Kunden von über
700.000 DM verursacht hat. Andererseits war für die
Strafkammer von nicht unerheblicher Bedeutung die vom Angeklagten
verbüßte Untersuchungshaft
"sowie das in der erneuten Hauptverhandlung belegte ernsthafte
Bemühen des Angeklagten um Schadenswiedergutmachung".
Bei diesen Ausführungen im Urteil kann der Senat nicht
abschließend beurteilen, ob - wie die Revision behauptet -
die Voraussetzungen des § 46a StGB gegeben sind. Die in
§ 46a Nr. 2 StGB normierte Fallgruppe verlangt, daß
der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil
entschädigt und dies erhebliche persönliche
Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert. Die
Bestrebungen müssen Ausdruck der Übernahme von
Verantwortung sein. Verlangt wird, damit die Schadenswiedergutmachung
ihre friedenstiftende Wirkung entfalten kann, daß der
Täter ´einen über die rein rechnerische
Kompensation hinausgehenden Beitrag´ erbringt (BTDrucks.
12/6853 S. 22). Die Erfüllung von
Schadensersatzansprüchen allein genügt nicht (BGH
NStZ 1995, 492 m.w.Nachw.). Die Strafkammer begnügt sich
mitzuteilen, daß in der erneuten Hauptverhandlung
Bemühungen um Schadenswiedergutmachung erörtert und
auch belegt worden sind. Darüber, ob diese
Wiedergutmachungsleistungen im Rahmen der genannten Vorschrift erfolgt
sind, enthält das Urteil keine Angaben. Die bisherigen
Feststellungen sprechen allerdings dafür, daß die
von der Revision behaupteten Entschädigungen der Opfer zu
erheblichen Einschränkungen des
Angeklagten im finanziellen Bereich geführt haben und deshalb
die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB gegeben sein
könnten. Bei dieser Sachlage hätte die Kammer die
Bemühungen des Angeklagten im einzelnen darlegen und gewichten
müssen.
Schäfer Granderath Boetticher Schomburg v. Lienen |