BGH,
Beschl. v. 18.1.2000 - 4 StR 583/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 583/99
vom
18. Januar 2000
in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Januar
2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 22. Juni 1999 mit den Feststellungen aufgehoben; von der
Aufhebung ausgenommen sind die Feststellungen zum
äußeren Sachverhalt, die bestehen bleiben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten - nach Überleitung des
Sicherungsverfahrens in das Strafverfahren (§ 416 StPO) -
wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr
sowie wegen schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Jahren und ferner wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu je 10 DM, "die neben der Freiheitsstrafe
bestehen bleibt", verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten die
Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und
bestimmt, daß dem Angeklagten "auf Lebenszeit" keine neue
Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet
und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel
hat mit der Sachrüge insoweit Erfolg, als die
Schuldfähigkeitsbeurteilung des Angeklagten durch das
Schwurgericht durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
1. Das - sachverständig beratene - Landgericht hat bei allen
drei Taten eine alkoholbedingt erhebliche Verminderung der
Steuerungsfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB)
angenommen, jedoch eine Aufhebung der Schuldfähigkeit
(§ 20 StGB) ausgeschlossen. Diese Bewertung hält
rechtlicher Prüfung schon deshalb nicht stand, weil sich das
Landgericht nur unzureichend mit den Auffälligkeiten in der
Persönlichkeit des Angeklagten auseinandergesetzt und deshalb
auch den zusammenwirkenden Einfluß von erheblicher
Alkoholisierung (Tatzeit-Blutalkoholkonzentrationen von 3,08 %o bei dem
Brandstiftungsdelikt und von 2,74 %o bei dem versuchten
Tötungsdelikt, jeweils festgestellt auf Grund tatzeitnah
entnommener Blutprobe), affektiver Belastung und der bei dem
Angeklagten festgestellten Persönlichkeitsstörung auf
dessen Zustand bei der Tatausführung nicht umfassend
geprüft hat.
Nach Einschätzung der Sachverständigen, der das
Landgericht folgt, besteht bei dem Angeklagten "aus psycho-dynamischer
Sicht ... eine narzißtische
Persönlichkeitsentwicklung mit zwanghaften Zügen ...
Bei emotionalen Belastungen und Kränkungen kann es bei ihm zu
krisenhaften Affektdurchbrüchen kommen". Weiter
heißt es im Urteil: "Differentialdiagnostisch könnte
auch ein Borderline-Syndrom mit hysteriformen Zügen vorliegen,
d.h. eine Ich-Schwäche mit der Unfähigkeit,
Triebspannungen, Affektdruck und äußere Belastungen
auszuhalten, wobei es zu Impuls- und Affektdurchbrüchen,
Realitätsverkennung und Selbstbeschädigung kommen
kann". Sowohl die "narzißtische
Persönlichkeitsentwicklung und Störung der
Impulskontrolle als auch ein möglicherweise vorliegendes
Borderline-Syndrom (seien) aber nicht so ausgeprägt,
daß sie Krankheitswert haben oder einem solchen nahekommen"
(UA 100/101).
Insoweit begegnet es schon methodischen Bedenken, daß das
Landgericht sich die Beurteilung der Sachverständigen zu eigen
macht und das Vorliegen einer schweren seelischen Abartigkeit aufgrund
lediglich hypothetischer Erwägungen zur
Borderline-Störung ("könnte",
"möglicherweise") ausgeschlossen hat, obwohl die
Sachverständige ersichtlich selbst die Auffassung vertreten
hat, "eine endgültige Einordnung dieser Diagnosen (sei) erst
nach längerer Verlaufsbeobachtung möglich" (UA 101).
Letzteres entspricht zwar dem Meinungsstand in der Psychiatrie (vgl.
Kröber NStZ 1998, 80; ders. Nervenarzt 1995, 532, 539). Ohne
eine abschließende Klärung der Art der bei dem
Angeklagten festgestellten Persönlichkeitsstörung
läßt sich aber grundsätzlich auch eine
sichere Aussage darüber, ob diese als schwere seelische
Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu
qualifizieren ist, nicht treffen (vgl. zu den Schwierigkeiten dieser
Einordnung aus psychiatrischer Sicht: Foerster NStZ 1988, 444 ff.;
Winckler/Foerster NStZ 1997, 334 f.). Das gleiche gilt, soweit das
Landgericht meint, die Persönlichkeitsauffälligkeiten
lägen "im Normbereich menschlichen Verhaltens" (UA 101).
Welchen Maßstab das Landgericht dieser - pauschalen -
Bewertung zugrundegelegt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Das
Landgericht durfte sich hierbei auch nicht einfach der Bewertung der
Sachverständigen anschließen, ohne sie kritisch zu
hinterfragen (BGHSt 42, 385, 388 f.; BGHR StPO § 261
Überzeugungsbildung 17; zu der Aufgabe des
Sachverständigen, dem Gericht seine Bewertung
"verständlich, übersetzbar und plausibel" zu machen,
Mauthe DRiZ 1999, 262, 268 f.). Hierzu bestand umso mehr
Anlaß, da die Bewertung in auffälligem Gegensatz zu
dem abgeurteilten Tatgeschehen und dem weiteren festgestellten
Verhalten des Angeklagten steht. Im übrigen ist die
für möglich gehaltene
Borderline-Persönlichkeitsstörung nach Art,
Entstehung, Ausmaß und Wirkungen im Urteil auch nicht
hinreichend konkretisiert, um ihren möglichen
Einfluß auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten
beurteilen zu können und dem Revisionsgericht unter diesem
Gesichtspunkt die rechtliche Prüfung zu ermöglichen
(BGH NStZ 1999, 508 f. m.w.N.). Im Zusammenhang mit der gebotenen
Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer
Entwicklung (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGH, Beschluß vom 14.
Juli 1999 - 3 StR 160/99 - m.w.N.) hätten zudem die
Gründe näherer Erörterung bedurft, die dazu
geführt haben, daß der Angeklagte zwischen Oktober
1985 und April 1998 insgesamt siebenmal stationär
psychiatrisch behandelt werden mußte.
Schon dieser Mangel der Grundlagen für die Beurteilung der
Schuldfähigkeit nötigt zur Aufhebung des Urteils;
denn der Senat kann nicht ausschließen, daß eine
abschließende psychiatrische Diagnose die Annahme des
Vorliegens einer schweren seelischen Abartigkeit begründet,
aufgrund derer zumindest im Zusammenwirken mit der erheblichen
Alkoholisierung auch eine vollständige Aufhebung der
Schuldfähigkeit in Betracht kommt. Dies gilt hier schon
deshalb, weil die Alkoholisierung jeweils dem Grad nahekommt bzw. ihn
erreicht hat, der nach der Rechtsprechung schon für sich
genommen Anlaß gibt, eine vollständige Aufhebung der
Schuldfähigkeit in Erwägung zu ziehen (BGHSt 34, 29,
31; Senatsbeschluß vom 9. November 1999 - 4 StR 521/99).
Hinzu kommt, daß das Urteil nicht hinreichend erkennen
läßt, ob das Landgericht bei der Beurteilung der
psycho-diagnostischen Kriterien genügend bedacht hat,
daß "eingeschliffenes" Verhalten und "schlichte
Handlungsmuster" jedenfalls nicht ohne weiteres geeignet sind, die
Indizwirkung einer hohen Blutalkoholkonzentration zu
entkräften (BGHSt 43, 66, 70; BGH NStZ 1996, 227 = StV 1996,
224; BGH BA 1999, 179, 180). Soweit das Landgericht dabei auf das
"situationsangepaßte" Verhalten abhebt, und dabei in bezug
auf das Brandstiftungsdelikt insbesondere auch das Verhalten nach der
Tat heranzieht, ist die Aussagekraft schon deshalb von geringerem
Gewicht, weil es nach §§ 20, 21 StGB auf die
Befindlichkeit des Täters "bei Begehung der Tat" ankommt (vgl.
BGH NStZ 1999, 508 f.). Zudem hätte das Landgericht in diesem
Zusammenhang auch berücksichtigen müssen,
daß der Angeklagte in der psychosozialen Kriseneneinrichtung
zwar sogleich auf das Feuer in seiner Wohnung hingewiesen hatte, aber
unmittelbar danach - "aggressiv und aufgebracht darüber,
daß er ... nicht aufgenommen wurde" - androhte, alles
anzuzünden, und "demonstrativ ... ein brennendes Feuerzeug an
einen dort befindlichen Stoffsessel" hielt (UA 23 f.), was eher gegen
die Fähigkeit spricht, sich noch kontrollieren zu
können. Ebenso durfte das Landgericht in bezug auf das
Tatgeschehen im Zusammenhang mit dem Führen des Taxis zwar die
"motorische" Fähigkeit zum Lenken des Fahrzeugs über
eine Strecke von 800 m berücksichtigen (UA 110). Doch verliert
dieser Umstand dadurch an Gewicht, daß der Angeklagte mit dem
Fahrzeug schließlich - und zwar nicht etwa absichtlich (UA
89) - gegen einen Baum prallte. Daß schließlich
auch der Bewertung der Zeugen, die den Zustand des Angeklagten jeweils
als "nicht volltrunken" bezeichnet haben, allenfalls eine geringe
Beweisbedeutung für die Schuldfähigkeitsbeurteilung
zukommt, bedarf keiner näheren Darlegung.
2. Der zur Aufhebung des Urteils führende Rechtsfehler
entzieht auch der Entscheidung die Grundlage, soweit das Schwurgericht
davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einem
psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
a) Hinsichtlich der Unterbringungsentscheidung nach § 63 StGB
hat das Landgericht infolge der unzureichenden
Schuldfähigkeitsbeurteilung den rechtlich bedeutsamen
Zusammenhang von Alkoholisierung des Angeklagten und der bei ihm
festgestellten Persönlichkeitsstörung außer
Betracht gelassen.
Auch wenn mit der gehörten Sachverständigen davon
auszugehen ist, daß die
Persönlichkeitsstörung des Angeklagten noch nicht so
stark ist, daß sie bereits für sich genommen zu
einer erheblichen Beeinträchtigung der
Steuerungsfähigkeit geführt hat, die festgestellte
Verminderung der Schuldfähigkeit letztlich vielmehr erst durch
die aktuelle Alkoholintoxikation herbeigeführt worden ist,
schließt dies nicht von vornherein das Vorliegen der
Voraussetzungen eines Zustands beim Angeklagten aus, der die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63
StGB rechtfertigen kann. Allerdings war in diesen Fällen
für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
nach früherer Rechtsprechung nur dann Raum, wenn der
Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in
krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (st. Rspr.; vgl.
u.a. BGHSt 34, 313 ff.; dazu neuerdings BGHSt 44, 338). In neuerer
Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof diese Voraussetzungen aber
dahin präzisiert, daß auch dann ein die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigender
Zustand anzunehmen sein kann, wenn zwar erst die aktuelle
Alkoholintoxikation den Ausschluß der
Schuldfähigkeit oder deren erhebliche Verminderung bewirkt
hat, der Täter aber an einer länger dauernden
krankhaften geistig-seelischen Störung leidet und als
Auslösungsfaktor für den Zustand im Sinne der
§§ 20, 21 StGB alltägliche Ereignisse in
Betracht kommen (BGH StV 1999, 486 = NJW 1999, 3422). So kann es sich
hier verhalten.
Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, der Angeklagte neige
dazu, "in Konfliktsituationen Alkohol in größeren
Mengen zu sich zu nehmen"; das Trinken von Alkohol stelle bei ihm "ein
Verhaltensmuster zur Lebensbewältigung dar, wobei er sich in
Belastungs- und Krisensituationen, um sich zu betäuben, in den
Alkohol flüchtet" (UA 7, 102). Insoweit besteht aber ein
unmittelbarer Bezug zu seiner Persönlichkeitsstörung,
denn seine "Ich-Schwäche mit der Unfähigkeit,
Triebspannungen, Affektdruck und äußere Belastungen
auszuhalten", äußert sich in "krisenhaften
Affektdurchbrüchen" ebenfalls "bei emotionalen Belastungen und
Kränkungen" (UA 100); sie bildet deshalb psychodynamisch
dieselbe Ursache, die auch seine "Flucht in den Alkohol"
begründet. Auch das Landgericht geht mit der
Sachverständigen davon aus, daß "der Alkohol als
Katalysator diente und aggressiven Tendenzen zum Durchbruch verhalf"
(UA 105). Zumal angesichts des erheblichen Gewichts der dem Angeklagten
angelasteten Taten einerseits und der geringfügigen, eher
"alltäglichen" tatauslösenden Umstände
andererseits kann dies in Anbetracht der - wie auch die bereits
frühzeitige und wiederholte stationäre psychiatrische
Behandlung des Angeklagten zeigt - dauerhaften und
behandlungsbedürftigen
Persönlichkeitsstörung als Anordnungsgrundlage
für § 63 StGB ausreichen (vgl. BGH,
Beschluß vom 14. April 1999 - 3 StR 36/99). Daß von
dem Angeklagten auch die bestimmte Gefahr weiterer erheblicher
rechtswidriger Taten ausgeht, hat das Landgericht selbst angenommen;
denn im Rahmen der Entscheidung über die Dauer der Sperrfrist
nach § 69 a StGB ist es - überzeugend - davon
ausgegangen, daß die "Wiederholungsgefahr groß" sei
(UA 123).
b) Auch die Frage der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB (zur gleichzeitigen
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in
einer Entziehungsanstalt vgl. BGHR StGB § 72 Sicherungszweck
3) bedarf neuer Entscheidung. Zwar setzt die Anordnung der
Maßregel nach § 64 StGB von Verfassungs wegen die
hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges voraus (BVerfGE
91, 1 = NStZ 1994, 578). Doch genügt entgegen der Aufassung
des Landgerichts für die Annahme der Aussichtslosigkeit noch
nicht, daß der Angeklagte "keine Einsicht in seine
Mißbrauchsproblematik" hat (UA 122). Eine solche mangelnde
Einsicht kann ebenso wie mangelnde Therapiemotivation zwar ein Indiz
dafür sein, daß eine Entwöhnungsbehandlung
keine Erfolgschancen hat. Andererseits bedarf es in solchen
Fällen der Prüfung und Darlegung, daß auch
mit therapeutischen Bemühungen eine positive Beeinflussung des
Angeklagten nicht zu erreichen wäre (BGHR StGB § 64
Abs. 1 Erfolgsaussicht 7; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1995
- 2 StR 535/95).
3. Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt sind
von den beanstandeten Rechtsfehlern nicht betroffen. Sie
können deshalb bestehen bleiben. Auf die
Aufklärungsrüge, die allein die Ursache des Fahrens
in Schlangenlinien betrifft, nicht hingegen das Fahren in
Schlangenlinien als solches, kommt es deshalb nicht an. Im
übrigen hätte die Aufklärungsrüge,
wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. November
1999 näher ausgeführt hat, auch in der Sache keinen
Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
4. Für das weitere Verfahren wird es sich empfehlen, zur
Schuldfähigkeitsprüfung einen weiteren
Sachverständigen hinzuzuziehen.
Sollte der neue Tatrichter wiederum zur Annahme - wenn auch erheblich
verminderter - Schuldfähigkeit des Angeklagten gelangen, wird
bei einem Schuldspruch wegen des Brandstiftungsdelikts nach §
306 a StGB insbesondere die Strafrahmenwahl mit Blick auf die Vielzahl
gewichtiger Strafmilderungsgründe eingehenderer
Prüfung als bisher bedürfen. Schließlich
hat der Senat auch Bedenken, ob das Landgericht von dem ihm in
§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessen
rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat, wenn es die Entscheidung, die
wegen der Beleidigung verhängte Geldstrafe neben der
Gesamtfreiheitsstrafe bestehen zu lassen, allein auf "erzieherische
Gründe" gestützt hat (UA 121), ohne darzulegen, worin
die erzieherische Einwirkung bestehen soll, den - ersichtlich
"verarmt(en)" (vgl. UA 6 und 7) - Angeklagten neben der hohen
Gesamtfreiheitsstrafe noch zusätzlich am Vermögen zu
bestrafen.
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