BGH,
Beschl. v. 18.1.2005 - 3 StR 457/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 457/04
vom
18.1.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18.01.2005
einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Verden vom 3. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Soweit die Revision beanstandet, den Beweisantrag auf Einholung eines
einen
Zeugen betreffenden psychiatrischen und toxikologischen
Sachverständigengutachtens
habe das Landgericht zu Unrecht auf Grund eigener Sachkunde
zurückgewiesen (Revisionsbegründung S. 93), zeigt sie
einen Rechtsfehler
nicht auf. Im übrigen würde das Urteil auf dem
behaupteten Rechtsfehler nicht
beruhen.
Zutreffend beanstandet der Beschwerdeführer, daß die
gegen den Angeklagten
und den nicht revidierenden Mitangeklagten K. wegen gemeinschaftlichen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in vier Fällen
verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren
(Mitangeklagter K.
- unter Strafaussetzung zur Bewährung), und von sieben Jahren
(Angeklagter)
in einem krassen Mißverhältnis zueinander stehen.
Dieses beruht jedoch nicht
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darauf, daß die gegen den Angeklagten verhängte
Strafe nicht angemessen
wäre. Vielmehr ist die ungewöhnlich milde Strafe des
Mitangeklagten K.
- trotz seines Geständnisses und der Bejahung der
Voraussetzungen des § 31
Nr. 1 BtMG - für den Senat anhand der Urteilsgründe
nicht nachvollziehbar,
zumal im Gegensatz zum Angeklagten der Mitangeklagte K. zweimal
vorbestraft
ist und nach einer während der Tatserie erfolgten
vorläufigen Festnahme
weiterhin mit Heroin gehandelt hat. Aus der unverständlich
milden Bestrafung
des Mitangeklagten kann der Angeklagte indes keine Rechte für
die
Zumessung seiner Strafe herleiten.
Tolksdorf Miebach Richter am Bundesgerichtshof
Winkler ist wegen Urlaubs an
der Unterzeichnung gehindert.
Tolksdorf
von Lienen Becker |