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BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 1 StR 248/07


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 18.7.2007 - 1 StR 248/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 248/07
vom
18.7.2007
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 8. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der 57-jährige Beschuldigte leidet an einer „anhaltend wahnhaften Störung mit systematisiertem Wahn“. Dies äußert sich bei ihm vor allem in Verfolgungswahnideen. Deshalb schuldunfähig griff der Beschuldigte am 20. Januar 2005 um die Mittagszeit seine seit 1993 von ihm getrennt lebende und seit 2001 von ihm geschiedene Ehefrau, die er schon vorher einem Stalker ähnlich verfolgt hatte, vor ihrem Haus unter Beleidigungen und Tötungsdrohungen tätlich an und verletzte sie nicht unerheblich. Auf Zuruf einer Anwohnerin, sie werde die Polizei rufen, ließ der Beschuldigte von seiner geschiedenen Frau ab. Ähnliches kann sich jederzeit auch gegenüber anderen nahen Angehörigen mit schwerwiegenden Folgen wiederholen. Der Beschuldigte wurde deshalb am 6. September 2005 zunächst nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und erst anschließend - ab dem 10. September 2005 - gemäß § 126a StPO in derselben Einrichtung. Der Beschuldigte befand sich dann nochmals in Freiheit
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vom 4. Januar 2006 bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts am 2. Februar 2006, nachdem das Landgericht zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte. Das Landgericht hat dann die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Urteil vom 8. März 2007 rechtsfehlerfrei (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Mai 2007) angeordnet.
Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass im Hinblick auf das Übermaßverbot in Fällen wie hier der weniger stigmatisierenden Unterbringung des gefährlichen Kranken nach Polizeirecht grundsätzlich der Vorzug gegeben werden sollte, zumal wenn diese bereits vollzogen wird. Das Legalitätsprinzip gilt für das Sicherungsverfahren nicht, wie aus dem Wortlaut des § 413 StPO folgt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 413 Rdn. 10; Gössel in Löwe/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 413 Rdn. 20 ff.; Fischer in KK-StPO 5. Aufl. § 413 Rdn. 14). Allerdings kann der Antrag auf Durchführung des Sicherungsverfahrens nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht mehr zurückgenommen werden (§§ 414, 156 StPO). Im weiteren Verlauf - etwa bei Prüfungen gemäß § 67e StGB - wird je-
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doch zu überlegen sein, welche alternativen Lösungsmöglichkeiten in Betracht kommen. Hierzu verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. März 2007 - 1 StR 48/07 - Rdn. 5.
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