BGH,
Beschl. v. 18.7.2007 - 2 StR 211/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 211/07
vom
18.7.2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18.7.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 31. Januar 2007
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
versuchten Mordes in drei tateinheitlich zusammentreffenden
Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung und
mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge aufgehoben,
soweit der Vorwegvollzug von fünf Jahren und acht Monaten
Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt angeordnet worden ist; der angeordnete Vorwegvollzug
entfällt.
2. In der Liste der angewendeten Vorschriften wird die Angabe
"§ 224 Abs. 1 Nr. 5" gestrichen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in drei
tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit
besonders schwerer Brandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB)
und mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224
Abs. 1 Nr. 5 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt,
seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und
bestimmt, dass vor Vollstreckung der Maßregel fünf
Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind.
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Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge
hin zur Änderung des Schuldspruchs und entsprechend dem Antrag
des Generalbundesanwalts zur Änderung des
Maßregelausspruchs; im Übrigen ist sie
unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener
gefährlicher Körperverletzung
gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer
Brandstiftung in der Tatvariante des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB
verurteilt, weil er das Tatopfer I. durch die Tat in die Gefahr des
Todes gebracht hat. Tateinheitlich hierzu hat das Landgericht eine
gefährliche Körperverletzung gemäß
§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen. Dies war rechtsfehlerhaft,
weil die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu
Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die
Qualifikation der vorsätzlichen konkreten
Lebensgefährdung in § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB
verdrängt wird (vgl. BGH NStZ 2006, 449 für das
Verhältnis § 250 Abs. 2 Nr. 3 b StGB zu §
224 Abs. 1 Nr. 5 StGB sowie Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl.
§ 224 Rdn. 16). Dies gilt allerdings nicht für den
Grundtatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung
gemäß § 223 Abs. 1 StGB,
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dessen Tatvariante der Gesundheitsbeschädigung weder im
Grundtatbestand des § 306 a StGB noch in dem der konkreten
Lebensgefährdung gemäß § 306 b
Abs. 2 Nr. 1 StGB aufgeht. Die vorsätzliche
Körperverletzung steht in Tateinheit zur besonders schweren
Brandstiftung gemäß § 306 b Abs. 2 Nr. 1
StGB.
Der Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es jedoch nicht, da der Senat
anhand der im Urteil mitgeteilten Strafzumessungserwägungen
ausschließen kann, dass sich der Rechtsfehler bei der
Bemessung der Strafe zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.
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2. Auch die vom Landgericht gemäß § 67 Abs.
2 StGB bestimmte Vollstreckungsreihenfolge hat nach der zurzeit noch
geltenden Gesetzeslage keinen Bestand. Die gegebene Begründung
vermag aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts eine Abweichung von der Regel des § 67
Abs. 1 StGB, wonach zunächst die Maßregel zu
vollstrecken ist, nicht zu rechtfertigen.
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Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1
StGB soll - auch bei hohen Freiheitsstrafen - möglichst
umgehend mit der Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers
begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg
verspricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4
und 12). Eine Abweichung von der Regelabfolge des Vollzuges bedarf
eingehender Begründung.
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Diesen Anforderungen wird die vom Landgericht bestimmte Ausnahme nicht
gerecht.
8
Die Erwägung der Strafkammer, die Unterbringung des
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zum gegenwärtigen
Zeitpunkt wäre kontraproduktiv, wird nicht näher
erläutert. Die geäußerte Vermutung, die
Aussicht auf Entlas-
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sung in Freiheit unmittelbar im Anschluss an eine erfolgreiche
Therapie, würde die Motivation des Angeklagten zu einer
Mitarbeit nachhaltig steigern, reicht zur Begründung nicht
aus, zumal der Angeklagte zurzeit therapiewillig ist. Die
Urteilsgründe enthalten auch keine konkreten Anhaltspunkte,
weshalb der sich an die Maßregel anschließende
Strafvollzug den Therapieerfolg gefährden und wie sich dies
konkret auf den Angeklagten auswirken könnte (BGH NStZ 1986,
428; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 12).
3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es
nicht, den Beschwerdeführer - teilweise - von den durch sein
Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
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