BGH,
Beschl. v. 18.7.2007 - 5 StR 224/07
5 StR 224/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18.7.2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18.7.2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dresden vom 4. Januar 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
a) In den Fällen II. 81, 89 bis 91, 95, 98, 100, 102, 104,
110, 116, 119, 123, 131 und 134 der Urteilsgründe wird der
Angeklagte freigesprochen; insoweit trägt die Staatskasse die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
b) In den übrigen Fällen bleiben die Feststellungen
aufrechterhalten; insoweit wird die weitergehende Revision nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit der Angeklagte nicht
freigesprochen wird, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in 75 Fällen und wegen Betruges
in 59 Fällen zu
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einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung
des Urteils und zu einem Teilfreispruch. Jenseits des Teilfreispruchs
bleiben die Feststellungen in vollem Umfang aufrechterhalten. Insoweit
ist die weitergehende Revision aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung in den aus Ziffer 1 a des Tenors ersichtlichen
Fällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand. Insoweit ist der Angeklagte vom Vorwurf des Betruges aus
rechtlichen Gründen freizusprechen. Denn die Erwerber der
zuvor durch Betrugstaten erlangten
Vermögensgegenstände erlangten das Eigentum an den
Waren vom Berechtigten (§ 929 Satz 1 BGB) und erlitten damit
keinen Vermögensschaden. Die Gegenstände waren den
Vorverkäufern nicht abhanden gekommen (§ 935 BGB).
Vielmehr stellen sich die Weiterveräußerungen
für den Angeklagten als Hehlereihandlungen dar, für
die er wegen seiner Beteiligung an den vorangegangenen Betrugstaten
nicht bestraft werden kann (siehe auch § 259, § 261
Abs. 9 Satz 2 StGB).
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2. Im Übrigen bilden die getroffenen Feststellungen keine
ausreichende Grundlage für das vom Landgericht angenommene
Konkurrenzverhältnis der Taten.
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a) Nach den Urteilsfeststellungen liegt es in den Fällen II. 1
bis 75 der Urteilsgründe angesichts der festgestellten
Übergabemodalitäten äußerst nahe,
dass der Angeklagte seinen Abnehmer G. mindestens in den drei zeitlich
eng zusammenhängenden Komplexen jeweils aus einer
einheitlichen, hierfür beschafften Gesamtmenge an
Betäubungsmitteln belieferte. Waren aber die an G. verkauften
und gelieferten Betäubungsmittel nur Teilmengen einer
Gesamtmenge, wäre insoweit wegen Vorliegens einer
Bewertungseinheit nicht, wie vom Landgericht angenommen, von
Tatmehrheit, sondern von Tateinheit auszugehen (vgl. nur BGHR BtMG
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 4).
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b) Angesichts der lückenhaften Feststellungen ist zudem nicht
auszuschließen, dass die Betrugstaten, mit denen sich der
Angeklagte zusammen mit dem Abnehmer G. Waren verschaffte, zumindest
teilweise mit den Betäubungsmitteldelikten in Tateinheit
stehen. Nach den Feststellungen liegt es nahe, dass G. mit den aus den
Betrugstaten erlangten Waren seine „Schuld“
gegenüber dem Angeklagten aus jeweils vorangegangenen
Betäubungsmittelgeschäften beglichen hat. Damit
wären die betrügerische Beschaffung und Weitergabe
der Waren an den Angeklagten zugleich noch Teil des Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln.
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3. Die somit bestehenden Lücken in den Feststellungen bedingen
die Aufhebung des gesamten Schuldspruchs. Allerdings sind die bisher
getroffenen Feststellungen hiervon nicht betroffen. Der neue Tatrichter
wird hierzu nicht im Widerspruch stehende weitere Feststellungen zu
treffen haben, die eine Klärung des
Konkurrenzverhältnisses der Taten ermöglichen. Es
liegt freilich nicht fern, dass die Zusammenfassung von Taten zu
Bewertungseinheiten sowie geänderte
Konkurrenzverhältnisse zu keiner erheblichen
Veränderung des festgestellten Schuldumfangs führen
(vgl. auch § 29a BtMG).
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Basdorf Häger Gerhardt
Brause Jäger |