BGH,
Beschl. v. 18.7.2008 - 2 StR 298/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 298/08
vom
18. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge unter Mitsichführen einer Schusswaffe u.
a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli
2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, §
354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Köln vom 18. März 2008 im Ausspruch über die
Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine
nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die
Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem
für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO
zuständigen Gericht vorbehalten.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18
Fällen, davon in einem Fall unter Mitsichführen einer
Schusswaffe, unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des
Landgerichts Köln vom 28. September 2007 (Az.: - 155-90/07)
und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und einen Betrag in
Höhe von 200 € für verfallen
erklärt.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel ist
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO soweit es
den Schuldspruch, die Einzelstrafen und die Verfallsanordnung betrifft.
Jedoch hält die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe
revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand
(§ 349 Abs. 4 StPO).
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Die Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts
Köln vom 28. September 2007 und die Einbeziehung der dort
verhängten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe wegen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis begegnet rechtlichen Bedenken. Tatzeitpunkt
dieses Fahrens ohne Fahrerlaubnis war der 7. April 2006. Er lag daher
vor mehreren im angefochtenen Urteil erwähnten
Vorverurteilungen, bei denen sowohl die jeweiligen Tatzeiten als auch
der jeweilige Vollstreckungsstand nicht in der gebotenen
Vollständigkeit mitgeteilt werden, um dem Revisionsgericht
eine umfassende Prüfung der Gesamtstrafenbildung zu
ermöglichen. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf
hin, dass nach den - bisherigen - Urteilsfeststellungen nahe liegt,
dass die Verurteilung vom 6. September 2006 durch das Amtsgericht
Düren noch nicht vollstreckt ist und Zäsurwirkung
entfaltet. Das Amtsgericht Düren hätte am 6.
September 2006 die Tat vom 7. April 2006 mitaburteilen können,
nicht aber die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Taten, die
erst im Juli 2007 begangen wurden. Danach durfte der Tatrichter hier
die Einzelstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Landgerichts
Köln vom 28. September 2007 nicht in die Gesamtstrafe
einbeziehen.
3
Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass der Angeklagte
durch die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Die
Gesamtstrafe war daher aufzuheben.
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Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach §
354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden.
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Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sachentscheidung
auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.
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