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BGH, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 2 StR 298/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 18.7.2008 - 2 StR 298/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 298/08
vom
18. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen einer Schusswaffe u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. März 2008 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, davon in einem Fall unter Mitsichführen einer Schusswaffe, unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2007 (Az.: - 155-90/07) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und einen Betrag in Höhe von 200 € für verfallen erklärt.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO soweit es den Schuldspruch, die Einzelstrafen und die Verfallsanordnung betrifft. Jedoch hält die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand (§ 349 Abs. 4 StPO).
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Die Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2007 und die Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis begegnet rechtlichen Bedenken. Tatzeitpunkt dieses Fahrens ohne Fahrerlaubnis war der 7. April 2006. Er lag daher vor mehreren im angefochtenen Urteil erwähnten Vorverurteilungen, bei denen sowohl die jeweiligen Tatzeiten als auch der jeweilige Vollstreckungsstand nicht in der gebotenen Vollständigkeit mitgeteilt werden, um dem Revisionsgericht eine umfassende Prüfung der Gesamtstrafenbildung zu ermöglichen. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass nach den - bisherigen - Urteilsfeststellungen nahe liegt, dass die Verurteilung vom 6. September 2006 durch das Amtsgericht Düren noch nicht vollstreckt ist und Zäsurwirkung entfaltet. Das Amtsgericht Düren hätte am 6. September 2006 die Tat vom 7. April 2006 mitaburteilen können, nicht aber die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Taten, die erst im Juli 2007 begangen wurden. Danach durfte der Tatrichter hier die Einzelstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2007 nicht in die Gesamtstrafe einbeziehen.
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Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass der Angeklagte durch die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Die Gesamtstrafe war daher aufzuheben.
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Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden.
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Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.
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