BGH,
Beschl. v. 18.6.2003 - 1 StR 184/03
1 StR 184/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2003
in der Strafsache gegen
wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten
Handeltrei- ben mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juni 2003
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 27. Dezember 2002 wird
a) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II. 1.
(2.) der Urteilsgründe gemäß § 154
Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und
die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse
zur Last; 9
b) das genannte Urteil im Schuldspruch I. 1. dahin abgeändert,
daß der Angeklagte in drei Fällen des unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
jeweils in Tateinheit mit dem Bestimmen einer Person unter 18 Jahren
als Person über 21 Jahre zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten im Schuldspruch I. 1. in vier
Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in
Tateinheit mit dem Bestimmen einer Person unter 18 Jahren als Person
über 21 Jahre zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln für schuldig befunden.
Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren
gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit
der Angeklagte im Fall II. 1. (2.) der Urteilsgründe wegen
eines solchen Verbrechens verurteilt worden ist. Denn das Bestimmen zum
Verkauf und das tateinheitliche Handeltreiben ist in diesem Fall mit
dem Fall II. 1. (1.) im Sinne einer Bewertungseinheit verbunden, so
daß eine einheitliche Tat vorliegt. Von einer
Bewertungseinheit ist dann auszugehen, wenn der Täter eine
Gesamtmenge eines Betäubungsmittels erwirbt, um es in einer
Mehrzahl von Einzelakten zu verkaufen (BGHR BtMG § 29
Bewertungseinheit 18). Beide Teilmengen stammen nach den
Urteilsfeststellungen aus der ersten Erwerbsmenge. Auch beabsichtigte
der Angeklagte in allen Fällen von vornherein sich durch den
Ankauf von Drogen und deren anschließende gewinnbringende
Veräußerung eine dauerhafte Einkommensquelle zu
erschließen.
Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs
und zum Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon unberührt.
Denn bei unverändertem Unrechts- und Schuldgehalt kann die
unterschiedliche rechtliche Beurteilung des
Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium
für die Strafzumessung sein (BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ
1997, 233; BGH, Beschluß vom 28. Januar 2003
- 4 StR 521/02).
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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