BGH,
Beschl. v. 18.6.2003 - 1 StR 214/03
1 StR 214/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2003
in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juni 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm
(Donau) vom 5. März 2003 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, daß die
Tagessatzhöhe für die verhängte
Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe
für die Einzelgeldstrafe unterlassen. Einer solchen Bestimmung
bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus der Einzelgeldstrafe und
einer Einzelfreiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird
(BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3
Tagessatzhöhe 1).
Der Senat hat dies nachgeholt und die Tagessatzhöhe auf den
Mindestsatz nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt, der
einen Euro beträgt (BGHR StGB § 54 Abs. 3
Tagessatzhöhe 2).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs.
2 StPO).
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